Auskunftsrecht nach § 26 Datenschutzgesetz 2000 in der Praxis inklusive Ausblick auf die Datenschutz-Grundverordnung (VO 2016/679) ab 25.05.2018

Die Diplomarbeit behandelt neben den datenschutzrechtlichen Begriffsdefinitionen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Auskunftsrecht die Bescheide und Empfehlungen der Datenschutzbehörde. Der Mehrwert liegt in einer ausführlichen und praxisnahen Erläuterung der Modalitäten des Auskunftsbegehrens. Abschließend erfolgt ein Ausblick auf die ab 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung 2016/679).

Brave New (Digital) World? – Telekommunikations- und datenschutzrechtliche Betrachtung der Industrie 4.0 sowie dem IoT am Beispiel der Embedded-SIM-Card

Die Arbeit befasst sich mit der Frage, welchen Einfluss Industrie 4.0, IoT und eSIM auf die aktuelle sowie zukünftige Entwicklung des nationalen sowie gesamteuropäischen Daten- und Telekommunikationsrechtes haben und inwiefern auch die zukünftige Arbeits- und Denkweise von Juristen davon betroffen ist.

Ausgewählte Aspekte des urheberrechtlichen Schutzes der Computerprogramme

In dieser Arbeit wird die Zweitverwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms und damit zusammenhängende Fragen wie Zweitverwendung der E-Bücher theoretisch und von dem Gesichtspunkt der relevanten Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung des EuGH und ausgewählten nationale Gerichte (DE, NL, USA, CZ) beschrieben und analysiert, und die Vorschläge zur künftige Entwicklung des Urheberrechts auf allen Ebenen werden mitgebracht.

Die Rechtmäßigkeit von Online-Werbung unter Verwendung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung

Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Online-Werbung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig ist. Dabei wird insb Art 6 Abs 1 lit f DSGVO und die Bedeutung des sich darauf beziehenden Erwägungsgrunds (ErwGr) 47 DSGVO näher beleuchtet.

Die Auswirkung der Umsetzung der Verwertungsgesellschaften-RL auf Wahrnehmung- und Nutzungsverträge

Wahrnehmungsverträge, durch welche der Urheber einer Verwertungsgesellschaft, wie der AKM, ein Werk zur effektiven Rechtswahrnehmung überträgt. Sowie das Pendant, der Nutzervertrag, durch den einer Nutzerorganisationen, beispielsweise Spotify, eine Lizenz zur Weiterverbreitung des Werks von der Gesellschaft gewährt wird, erfahren grundlegende Änderungen durch eine neue EU Richtlinie, diese werden in folgender Arbeit thematisiert und dargestellt.

Datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von IT-Forensik und mobiler IT-Forensik bei Hausdurchsuchungen nach § 12 WettbG

Bei Wettbewerbsverstößen spielen digitale Beweismittel eine immer wichtigere Rolle in den Ermittlungen der BWB. Durch Methoden der IT-Forensik werden u.a. Server, Mitarbeiterlaptops und Smartphones ausgewertet, wobei diese Geräte oftmals auch private Daten der Mitarbeiter enthalten. Die vorliegende Arbeit widmet sich diesem Spannungsverhältnis der Ermittlungen zum Datenschutz unter Berücksichtigung der technischen Hintergründe.

Datenschutz im Internet – Recht auf Vergessen

Durch die fortwährende Aufzeichnung unserer Daten und Verhaltensweisen und die damit verbundene digitale Speicherung rückt das Thema Datenschutz immer mehr in den Vordergrund. Ein Problem kann sich ua. bei der Verarbeitung der gespeicherten Daten von Suchmaschinen ergeben, die nicht den Inhalt selbst, sondern lediglich einen Verweis auf die Daten liefern. Ob und wie die Daten beim Suchmaschinenbetreiber gelöscht werden können, lesen Sie hier.

Das Recht am eigenen Bild: vom „Raub der Seele“ bis „zur Belustigung“

Die Arbeit erläutert, weshalb es sich bei der unter dem Schlagwort „zur Belustigung“ bekannt gewordenen E des OGH, 6 Ob 256/12h, um eine Fehlentscheidung handelt und die für Österreich wesentlichen Rechtsnormen des Art 8 EMRK, § 78 UrhG und § 16 ABGB, sowie ob auch das DSG einen Anspruch auf Bildnisschutz beinhaltet. Abschließend wird eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Fotografieverbots – dem Konzept des § 78 UrhG folgend – befürwortet.

„Bring your own device“ – Rechtsgrundlage für die Verwendung privater IT-Geräte der Arbeitnehmerinnen

Das Zusammenwirken von Recht, Technik und Informationssicherheit stellt die Arbeitswelt vor Herausforderungen, die das Verhältnis von Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen beeinflusst.
Die Arbeitgeberin kann das Arbeiten im Internet und mit betrieblicher Hardware auch für private Zwecke erlauben. In manchen Fällen, wie in dieser Arbeit behandelt, werden die Arbeitsmittel von den Arbeitnehmerinnen selbst mitgebracht und eingesetzt. Mit der Verwendung eigener Privatgeräte am Arbeitsplatz, wird der Arbeitgeberin die Pflicht auferlegt, die Unternehmensdaten zu schützen. Gleichzeitig bietet sich in diesem Zusammenhang eine Kontrollmöglichkeit für die Arbeitgeberin. Durch die privaten Geräte am Arbeitsplatz kann sie Einsicht in die Daten der Arbeitnehmerinnen nehmen, die sich auf dem Privatgerät befinden.
Auch besteht die Schwierigkeit darin, ein Gerät, welches für private Einsatzgebiete produziert wurde, an die Sicherheitsanforderungen des Datenschutzes in einem Betrieb anzupassen. Werden Vorkehrungen nicht getroffen, kann das private mobile Gerät eine Sicherheitslücke darstellen. Mobile Geräte werden verwendet, da diese ortsunabhängig einsetzbar und gleichzeitig Knotenpunkt für mehrere Funktionen sind. Demnach wird der klassische Rechnerarbeitsplatz mit kontrollierten Web- und Datenzugang oft ergänzt oder vollständig abgelöst von einer Reihe mobiler Geräte. Der Trend zu einem dezentralen Arbeitsplatz nimmt zu. In diesem Zusammenhang taucht das Schlagwort „Bring your own device“ mit Datensicherheit, Unternehmenskultur und IT-Architektur auf.
Diese Arbeit soll einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen bieten, die dieses Phänomen begleiten. Auch für die Zukunft hat sich die gezeigt, dass die Nutzung von technischen Hilfsmitteln, die im Eigentum der Arbeitnehmerinnen stehen, keinesfalls bei den leicht erkennbaren Tablets, Smartphones und Zwischengrößen aller Art stehen bleiben wird. Die Abgrenzung zwischen Privaten- und Unternehmensdaten wird schwieriger. Der Umgang in einem Unternehmen mit „Bring your own device“ hat bedeutsame Auswirkungen auf das Arbeitsrecht und das Datenschutzrecht.