Marko und Hofmarcher analysieren - ausgehend von der EuGH-Entscheidung 22.12.2010, Rs C-393/08 im tschechischen Vorlageverfahren - die österr. Rechtsprechung zum urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Schutz der Benutzeroberfläche von Software und von Website-Layouts. Zur urheberrechtlichen Seite stellen sie fest, dass die für den Werkschutz erforderliche Originalität in der Praxis mitunter schwierig zu erreichen sein wird und schon geringfügige Abweichungen von der Vorlage ausreichen können, um die Anlehnung als freie Benützung zu qualifizieren. Auch die Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Schutzes - Herkunftstäuschung, Irreführung, glatte Übernahme - werden selten erfüllt sein, sodass der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz nur in krassen Fällen der Übernahme vor allem origineller Layouts (die dann aber auch urheberrechtlich verfolgt werden können) greifen wird.