Ist der Auskunftsanspruch gegenüber Providern nach § 87b Abs 3 UrhG tot?

Medien und Recht - MR 2011, Heft 2, S. 55 - 59


Magazin:
Medien und Recht - MR 2011, Heft 2, S. 55 - 59
Autor:
Stephan Briem

Abstract:

 Der direkte Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegenüber Providern gem § 87b Abs 3 UrhG ist auf Grund der Rechtsprechung des OGH 4 Ob 41/09x –LSG/Tele 2 nicht mehr anwendbar, weil im österr. Recht die von der Datenschutz-RL geforderte gesetzliche Normierung einer Speicherverpflichtung in Bezug auf die Verkehrsdaten fehlt. Die Info-RL verpflichtet aber die Mitgliedstaaten zur Umsetzung eines Auskunftsanspruchs der Rechteinhaber gegen Access-Provider für Verletzungen von Urheberrechten. Somit besteht insoweit eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zum Handeln. Briem präsentiert einen Vorschlag für die gesetzliche Regelung der Datenspeicherverpflichtung im österr. Recht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 87b Abs. 3 UrhG.



 

 
25.05.2012
13.07.2012
07.11.2012
 
jusIT 2012, 174
Medien und Recht, 262
Medien und Recht, 287