Der direkte Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegenüber Providern gem § 87b Abs 3 UrhG ist auf Grund der Rechtsprechung des OGH 4 Ob 41/09x –LSG/Tele 2 nicht mehr anwendbar, weil im österr. Recht die von der Datenschutz-RL geforderte gesetzliche Normierung einer Speicherverpflichtung in Bezug auf die Verkehrsdaten fehlt. Die Info-RL verpflichtet aber die Mitgliedstaaten zur Umsetzung eines Auskunftsanspruchs der Rechteinhaber gegen Access-Provider für Verletzungen von Urheberrechten. Somit besteht insoweit eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zum Handeln. Briem präsentiert einen Vorschlag für die gesetzliche Regelung der Datenspeicherverpflichtung im österr. Recht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 87b Abs. 3 UrhG.