OGH: Im Rahmen einer Informationskampagne des Unterrichtsministeriums wurde 2010 in einem Kurzvideo eine von Christina Stürmer gesungene Rockversion der Bundeshymne mit einem geschlechtsneutralen geänderten Text („großer Söhne und Töchter“) gesendet. Der Sohn der Autorin der Originalversion der Bundeshymne und ein Verlag klagten die beauftragte Werbeagentur wegen der Vornahme der Textänderung ohne Zustimmung der Rechteinhaber. Der OGH wies die Klage ab: Die Veränderungen (§ 21 UrhG – Werkschutz) seien im Kontext der konkreten Verwendung des Werks, nämlich als Bundeshymne für i.w. staatlichen Gebrauch und des Zwecks, die Gleichbehandlung der Geschlechter zum Ausdruck zu bringen, gerechtfertigt. (OGH 15.12.2010, 4 Ob 171/10s, Kritische Anmerkung Michel M. Walter)