Die Telekom Control Kommission (TKK) hat im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG das Recht der Skype Communications S.a.r.l., Kommunikationsdienste, die eine Verbindung in das PSTN herstellen, insbesondere den Dienst "Skype Out", in Österreich öffentlich bereitzustellen, bis zur Befolgung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 15, 20, 22 und 25 Abs. 1 TKG 2003 ausgesetzt.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass "Skype Out" ein Kommunikationsdienst gemäß § 3 Z 9 TKG 2003 und ein öffentlicher Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 sei. Skype habe weder die Anzeigepflicht gemäß § 15 TKG 2003 erfüllt noch seien Interoperabilätät und die Erreichbarkeit von Notrufdiensten gewährleistet.
Das Recht, Kommunikationsdienste dieser Art zu betreiben, ist bis zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen ausgesetzt. Der Betrieb von Internet-only Skype-diensten ist von der Aufsichtsmaßnahme nicht betroffen, da es sich nach Meinung der TKK bei diesen um keine Kommunikationsdienste bzw. keinen öffentlichen Telefondienst im Sinne des TKG 2003 handelt.