Rungg/Walser setzen sich mit den Konsequenzen der jüngsten EuGH- bzw. OGH-Rechtsprechung, die dem Zugabenverbot in § 9a UWG seinen Anwendungsbereich im B2C-Bereich entzogen hat, auseinander. Nach dem EuGH verstößt das Zugabenverbot iSd § 9a UWG im B2C-Bereich gegen den abschließenden Charakter der „Schwarzen Liste“ der jedenfalls unzulässigen Geschäftspraktiken im Anhang I der RL-UGP. Der OGH hielt daraufhin im Anlassfall fest, dass das Zugabenverbot nach § 9a UWG nur noch dann anwendbar ist, wenn die Geschäftspraktik auch als irreführend, aggressiv oder als „sonst unlauter“ beanstandet werden kann. Welcher Anwendungsbereich bleibt für das Zugabenverbot? Praktisch vor allem bei Verstößen gegen das Irreführungsverbot, kaum relevant wird das Verbot aggressiver Geschäftspraktiken sein. Bei der Frage der „sonstigen Unlauterkeit“ kommt es auf den Widerspruch zum Erfordernis der beruflichen Sorgfalt sowie auf die wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers an.