In der Entscheidung "Mozart Symphonie No 4" vom 23.2.2010 hatte der OGH die stark verkleinerte und nur schemenhaft erkennbare Wiedergabe eines Gemäldes auf einem Foto der Bildergalerie einer Hotel-Website nicht als Eingriff in das Urheberrecht der Künstlerin betrachtet, weil unter diesen Umständen die wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten am Gemälde nicht eingeschränkt würden. Reis kritisiert, dass der OGH hier fälschlich nur auf die wirtschaftlichen Verwertungsinteressen des Urhebers abstellt, obwohl das Urheberrecht gleichzeitig auch die Persönlichkeitsrechte schützt. Das österr. Urheberrecht kenne keine keine freie Werknutzung für "unwesentliches Beiwerk" wie in Deutschland. Daher hätte der OGH den Sicherungsanspruch bejahen müssen; allenfalls hätte sich im Hauptverfahren herausgestellt, dass kein angemessenes Entgelt gebührt und kein Schaden eingetreten ist.