Die Eintragung in die "Robinsonliste" nach § 7 Abs 2 ECG ist nicht nur
von ausländischen, sondern auch von inländischen Diensteanbietern zu
beachten. Auch eine dem § 107 Abs 4 TKG 2003 (in der Fassung vor der
Änderung durch BGBl I 2005/133) entsprechende Zusendung war unzulässig,
wenn der Empfänger in die Liste nach § 7 Abs 2 ECG eingetragen war.