Das Medienprivileg im Datenschutzrecht

Kurzbeschreibung:

Diplomarbeit aus Verfassungs- und Verwaltungsrecht Salzburg, April 2012

Abstract:

Mit dieser Arbeit wird ein von der bisherigen österreichischen datenschutzrechtlichen Literatur wenig beachtetes grundrechtliches Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Medienfreiheit behandelt. Ein wesentlicher Pfeiler jeder demokratischen Gesellschaft ist die Kontrolle des Einzelnen über seine Person betreffende Informationen. Die Sicherheit des Einzelnen, dass sein Gegenüber nur über jene Informationen verfügt, die er preisgegeben hat, macht es dem Menschen möglich in verschiedene Rollen zu schlüpfen, die gemeinsam seine Persönlichkeit ausmachen. Nun stellt aber die Medienfreiheit einen ebenso wichtigen Pfeiler westlicher Demokratien dar. Medien müssen oftmals personenbezogene Angaben veröffentlichen um ihrer Funktion in einer freiheitlichen Kommunikationsordnung gerecht zu werden. Der Gesetzgeber hatte somit eine wichtige grundrechtliche Güterabwägung zwischen Datenschutz und Medienfreiheit vorzunehmen, was mit der derzeit geltenden Fassung des § 48 DSG aus der Sicht des Autors nur bedingt gelungen ist. Diese Bestimmung dispensiert nämlich nur Medienunternehmen, Mediendienste und ihre Mitarbeiter von den wesentlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, während das DSG auf die publizistische Tätigkeit von NGOs, Unternehmen außerhalb der Medienbranche, Parteien, Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Privatpersonen größtenteils voll anwendbar bleibt. Diese Arbeit soll zeigen, dass aus verfassungsrechtlicher Perspektive diese Personengruppe aufgrund ihrer Bedeutung für den demokratischen Willensbildungsprozess ebenfalls eine umfassende datenschutzrechtliche Privilegierung genießen sollte. Neben der verfassungsrechtlichen Problematik wird auch dargelegt, warum das Medienprivileg in § 48 DSG nicht den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie entspricht. Art 9 der DSRL weist die Mitgliedsstaaten an, einen Ausgleich zwischen Medienfreiheit und Privatsphäre herzustellen. Der EuGH hat mit dem Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia festgestellt, dass dieser Ausgleich die datenschutzrechtliche Privilegierung jeder Privatperson bedingt, die publizistisch tätig ist. Da § 48 DSG nur Medienunternehmen, Mediendienste und ihre Mitarbeiter privilegiert ist daher auch von einer Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung auszugehen.