Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Providers für User-Videos

Kurzbeschreibung:

Diplomarbeit aus Strafrecht Salzburg 6/2011

Abstract:

Ein am Down-Syndrom erkrankter Junge wurde von Jugendlichen geschlagen, mit Gegenständen beworfen und beschimpft. Das Ganze wurde gefilmt und auf eine Videoplattform im Internet hochgeladen und auf „Google Video Italy“ veröffentlicht. Für dieses User-Video wurden Ende Februar 2010 drei Top-Manager von Google in Italien wegen fahrlässiger Datenverwendung nach Art 167 des italienischen Datenschutzgesetzes zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt, da sie die Privatsphäre des Opfers massiv verletzt hätten, denn nach italienischem Datenschutzrecht bedarf es zur Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der Einwilligung des Betroffenen. Das Mailänder Gericht sah in der konkreten Darstellung des am Down-Syndrom erkrankten Jugendlichen eine Veröffentlichung von besonders sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten. Für deren Veröffentlichung hätte nach Ansicht des Gerichts zumindest eine ausdrückliche Erlaubnis der Eltern vorliegen müssen, die aber fehlte. Es stellt sich nun die Frage, ob sich die Führungskräfte eines Providers in Österreich zu verantworten hätten, würde sich ein ähnlicher Fall wie der in Italien hierzulande ereignen. Im ersten Teil dieser Arbeit erfolgt eine kurze Auflistung der Arten des Providers und in welchen Formen diese in Erscheinung treten. Im zweiten Teil wird der Sachverhalt des italienischen Urteils kurz dargestellt. Im dritten Teil dieser Arbeit soll dann auf das materielle österreichische Recht eingegangen und somit untersucht werden, wie der italienische Fall in Österreich zu behandeln wäre. Dabei wird auch eine Anknüpfung an österreichische Recht (internationales Strafrecht) geprüft und dann werden vergleichbare österreichische Tatbestände im Strafgesetzbuch, also dem Kernstrafrecht, und ebenso in den Nebenstrafgesetzen, zB dem DSG 2000 untersucht.