Eine grundrechtliche Betrachtung des Internetphänomens Shitstorm

Er kommt plötzlich. Es kann jeden treffen. Er bleibt für immer im Netz. Internetphänomen SHITSTORM. Die Folge ist oft ein Gefühl der Ohnmacht. Doch ist man wirklich so hilflos wie es scheint? Shitstorms stellen ein in rechtlicher Hinsicht noch kaum erforschtes Gebiet dar und das obwohl die Grenzen der Legalität durch besonders aggressive und bedrohliche Kommentare häufig überschritten werden. Im Rahmen einer grundrechtlichen Betrachtung werden die diametral entgegengesetzten Interessenssphären der „Shitstormer“ und der Verunglimpften juristisch beleuchtet und die dem Phänomen inhärenten Grundrechtskonflikte aufgezeigt. Praktisch umgesetzt werden die theoretischen Ausführungen mit einer Anwendung auf die Causa Bundeshymnen-Shitstorm gegen Ministerin Gabriele Heinisch-Hosek, den bis dato größten und bekanntesten Shitstorm in Österreich. Den Abschluss der Arbeit bilden Lösungsansätze zum richtigen Umgang mit den digitalen Entrüstungsstürmen.

Die Zulässigkeit der Datenverwendung als Voraussetzung des Rechts auf Löschung

Diese Diplomarbeit widmet sich der Zulässigkeit der Datenverwendung als Grundvoraussetzung des Rechts auf Löschung. Inhaltlich beginnt die Arbeit mit einer überblicksartigen Darstellung des Grundrechts auf Datenschutz, der möglichen Einschränkungen des Grundrechts und der Besonderheit der Drittwirkung unter Privaten. Der Hauptteil befasst sich mit der Zulässigkeitsprüfung nach dem DSG, da das Nicht-Vorliegen von Zulässigkeitsgründen für eine Datenverwendung die Grundvoraussetzung dafür ist, dass ein Recht auf Löschung besteht oder nicht. Darauf aufbauend wird auf das Löschungsrecht im öffentlichen Bereich eingegangen. Hierbei werden die Frage des Vorliegens einer sog ‚manuellen Datei‘ bei Papierakten sowie die Problemfelder des Löschungsrechts im Bereich des EKIS – erkennungsdienstlich personenbezogene Daten nach dem SPG und personenbezogene Daten bei Ermittlungsmaßnahmen nach der StPO – behandelt.
Für den privaten Bereich wird anhand der Beispiele Facebook und Google gezeigt, wie schwierig und aufwändig es sein kann, das nach europäischem Datenschutzrecht bestehende Löschungsrecht in der Praxis durchzusetzen.

Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung – Problemstellungen und Perspektiven

Durch die Anforderung an Unternehmen sowie Behörden immer größere Datenmengen zu speichern, bietet das sogenannte Cloud Computing eine scheinbar perfekte Lösung. Das zentrale Problemfeld hierbei besteht jedoch darin, die Integrität und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung des Cloud-Nutzers zu gewährleisten. Neben den technischen Herausforderungen, auf die in dieser Arbeit nur am Rande eingegangen werden kann, bestehen eine Reihe von rechtlichen Problemstellungen, insbesondere im Bereich des Vergaberechts öffentlicher Verwaltungen und den Bereichen des Datenschutzes und der Datensicherheit. Anhand dieser Problemfelder wird in dieser Arbeit die Umsetzbarkeit, Effektivität und rechtliche Konformität von Virtualisierungslösungen der IT, erst allgemein und dann im Bezug zur öffentlichen Verwaltung untersucht.

Datenschutzrechtliche Betrachtung der Einbindung von Social Plugins

Sogenannte „Social Plugins“ wie beispielsweise der Facebook „Like“-Button, eingebettete YouTube-Videos oder Google Plus-Beiträge ermöglichen Webseitenbetreibern eine bessere Präsentation ihres Contents mit einfachsten Mitteln und einen Mehrwert für den Seitenbesu- cher. Doch oftmals von beiden Seiten unbemerkt entsteht durch die bloße Einbindung solcher Plugins die Möglichkeit der umfangreichen Sammlung persönlicher Daten durch den Social Plugin-Anbieter, unabhängig davon, ob diese durch die Webseitenbenutzer auch genutzt wer- den.

In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, auf welchen Umfang sich diese übertragenen Daten aktuell erstrecken, auf welchen Umfang der Social-Plugin-Anbieter diese Daten unbe- merkt erweitern könnte und welche Schritte der einbindende Webseitenbetreiber ergreifen muss, um seine Webpräsenz konform zum geltenden österreichischen Datenschutzrecht zu gestalten.

Das Medienprivileg im Datenschutzrecht

Mit dieser Arbeit wird ein von der bisherigen österreichischen datenschutzrechtlichen Literatur wenig beachtetes grundrechtliches Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Medienfreiheit behandelt. Ein wesentlicher Pfeiler jeder demokratischen Gesellschaft ist die Kontrolle des Einzelnen über seine Person betreffende Informationen. Die Sicherheit des Einzelnen, dass sein Gegenüber nur über jene Informationen verfügt, die er preisgegeben hat, macht es dem Menschen möglich in verschiedene Rollen zu schlüpfen, die gemeinsam seine Persönlichkeit ausmachen. Nun stellt aber die Medienfreiheit einen ebenso wichtigen Pfeiler westlicher Demokratien dar. Medien müssen oftmals personenbezogene Angaben veröffentlichen um ihrer Funktion in einer freiheitlichen Kommunikationsordnung gerecht zu werden. Der Gesetzgeber hatte somit eine wichtige grundrechtliche Güterabwägung zwischen Datenschutz und Medienfreiheit vorzunehmen, was mit der derzeit geltenden Fassung des § 48 DSG aus der Sicht des Autors nur bedingt gelungen ist. Diese Bestimmung dispensiert nämlich nur Medienunternehmen, Mediendienste und ihre Mitarbeiter von den wesentlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, während das DSG auf die publizistische Tätigkeit von NGOs, Unternehmen außerhalb der Medienbranche, Parteien, Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Privatpersonen größtenteils voll anwendbar bleibt. Diese Arbeit soll zeigen, dass aus verfassungsrechtlicher Perspektive diese Personengruppe aufgrund ihrer Bedeutung für den demokratischen Willensbildungsprozess ebenfalls eine umfassende datenschutzrechtliche Privilegierung genießen sollte. Neben der verfassungsrechtlichen Problematik wird auch dargelegt, warum das Medienprivileg in § 48 DSG nicht den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie entspricht. Art 9 der DSRL weist die Mitgliedsstaaten an, einen Ausgleich zwischen Medienfreiheit und Privatsphäre herzustellen. Der EuGH hat mit dem Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia festgestellt, dass dieser Ausgleich die datenschutzrechtliche Privilegierung jeder Privatperson bedingt, die publizistisch tätig ist. Da § 48 DSG nur Medienunternehmen, Mediendienste und ihre Mitarbeiter privilegiert ist daher auch von einer Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung auszugehen.