„Hacktivismus“ – Die Macht sozialer Netzwerke. Eine (computer-)strafrechtliche Betrachtung.

Der technische Fortschritt im Bereich der Computer-, Netzwerk- und Internettechnologien hat neben den positiven Aspekten der Internetnutzung maßgeblich zur Entstehung neuer Kriminalitätsformen beigetragen und stellt nationale bzw internationale Gesetzgeber sowie Strafverfolgungsbehörden vor große Herausforderungen. Unter dem schillernden Begriff „Hacktivismus“ werden insbesondere politisch motivierte Angriffe auf Daten und Computersysteme verstanden, um politische Ziele durchzusetzen. Als häufig verwendete „hacktivistische“ Methoden sind Web-Defacements und virtuelle Sit-Ins anzuführen. Die wohl bekannteste Vereinigung ist das global agierende Anonymous-Kollektiv. Mit der Durchführung von DDoS-Angriffen gegen Webseiten einiger Online-Zahlungsdienstleister, welche die Weiterleitung von Spendengeldern an die Whistleblower-Plattform „WikiLeaks“ verweigerten, erlangte diese Internet-Bewegung weltweite Aufmerksamkeit. Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich zunächst mit technischen Grundlagen und Begriffen. Die nachfolgenden Kapitel beleuchten das Online-Phänomen „Hacktivismus“ und die Akteure in diesem Bereich. Im Hauptteil dieser Arbeit „Computerstrafrechtliche Betrachtung“ werden die speziellen Computerdelikte des Kernstrafrechts (§§ 118a, 126a, 126b und 126c) im Allgemeinen dargestellt. Danach wird der Frage nachgegangen, inwieweit diese Computerstrafbestimmungen auf virtuelle Sit-Ins und Web-Defacements zur Anwendung gelangen. Im Anschluss werden die im Rahmen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 geplanten Änderungen der Computerdelikte (§§ 118a, 126a und 126b) vorgestellt.

Entscheidungsbesprechung des EuGH Urteil Rs UPC Telekabel Wien/ Constantin Filmverleih (kino.to), EuGH 27.2.2014, C-314/12

Der stetig zunehmende Missbrauch von geistigem Eigentum im Internet, wie etwa in der Rechtssache kino.to durch das Hochladen von geschützten Inhalten auf sog. Streaming-Portalen, zieht notwendigerweise das Erfordernis von neuen effektiven Schutzmaßnahmen durch das Recht nach sich. So werden in diesem Zusammenhang vor allem technische Maßnahmen wie Internetsperren diskutiert. Da zumeist weder Betreiber noch Nutzer zur Verantwortung gezogen werden können, stellt sich die Frage der Möglichkeit der Unterbindung von Streaming-Portalen durch den Mittelsmann, den Access-Provider, der den Zugang zu den Plattformen herstellt. Die vorliegende Seminararbeit untersucht eingehend das Vorabentscheidungsersuchen und die darüber ergehende Entscheidung des EuGH in der Rs C-314/12 (kino.to) sowie das in weiterer Folge erlassene Urteil des OGH (OGH 24.6.2014, 4 Ob 71/14s). Hierbei wird zunächst eine auf den vorliegenden Fall eingeschränkte Beurteilung der technischen Sperrmaßnahmen versucht und die einschlägigen einfach-gesetzlichen Bestimmungen des ECG als auch des UrhG beleuchtet. Umfassend eingegangen wird auf die Vereinbarkeit von Sperrmaßnahmen mit den Grundrechten, so kann es hier zu einem Eingriff einerseits in das Recht auf unternehmerische Freiheit des Access-Providers, das Recht auf Schutz des geistigen Eigentums des Inhabers und das Recht auf Informationsfreiheit der Nutzer der Internetseiten kommen. Im letzten Teil der Seminararbeit wird die Entscheidung des OGH und deren exekutionsrechtliche Umsetzbarkeit geprüft.

Eine grundrechtliche Betrachtung des Internetphänomens Shitstorm

Er kommt plötzlich. Es kann jeden treffen. Er bleibt für immer im Netz. Internetphänomen SHITSTORM. Die Folge ist oft ein Gefühl der Ohnmacht. Doch ist man wirklich so hilflos wie es scheint? Shitstorms stellen ein in rechtlicher Hinsicht noch kaum erforschtes Gebiet dar und das obwohl die Grenzen der Legalität durch besonders aggressive und bedrohliche Kommentare häufig überschritten werden. Im Rahmen einer grundrechtlichen Betrachtung werden die diametral entgegengesetzten Interessenssphären der „Shitstormer“ und der Verunglimpften juristisch beleuchtet und die dem Phänomen inhärenten Grundrechtskonflikte aufgezeigt. Praktisch umgesetzt werden die theoretischen Ausführungen mit einer Anwendung auf die Causa Bundeshymnen-Shitstorm gegen Ministerin Gabriele Heinisch-Hosek, den bis dato größten und bekanntesten Shitstorm in Österreich. Den Abschluss der Arbeit bilden Lösungsansätze zum richtigen Umgang mit den digitalen Entrüstungsstürmen.

Die Zulässigkeit der Datenverwendung als Voraussetzung des Rechts auf Löschung

Diese Diplomarbeit widmet sich der Zulässigkeit der Datenverwendung als Grundvoraussetzung des Rechts auf Löschung. Inhaltlich beginnt die Arbeit mit einer überblicksartigen Darstellung des Grundrechts auf Datenschutz, der möglichen Einschränkungen des Grundrechts und der Besonderheit der Drittwirkung unter Privaten. Der Hauptteil befasst sich mit der Zulässigkeitsprüfung nach dem DSG, da das Nicht-Vorliegen von Zulässigkeitsgründen für eine Datenverwendung die Grundvoraussetzung dafür ist, dass ein Recht auf Löschung besteht oder nicht. Darauf aufbauend wird auf das Löschungsrecht im öffentlichen Bereich eingegangen. Hierbei werden die Frage des Vorliegens einer sog ‚manuellen Datei‘ bei Papierakten sowie die Problemfelder des Löschungsrechts im Bereich des EKIS – erkennungsdienstlich personenbezogene Daten nach dem SPG und personenbezogene Daten bei Ermittlungsmaßnahmen nach der StPO – behandelt.
Für den privaten Bereich wird anhand der Beispiele Facebook und Google gezeigt, wie schwierig und aufwändig es sein kann, das nach europäischem Datenschutzrecht bestehende Löschungsrecht in der Praxis durchzusetzen.

Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung – Problemstellungen und Perspektiven

Durch die Anforderung an Unternehmen sowie Behörden immer größere Datenmengen zu speichern, bietet das sogenannte Cloud Computing eine scheinbar perfekte Lösung. Das zentrale Problemfeld hierbei besteht jedoch darin, die Integrität und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung des Cloud-Nutzers zu gewährleisten. Neben den technischen Herausforderungen, auf die in dieser Arbeit nur am Rande eingegangen werden kann, bestehen eine Reihe von rechtlichen Problemstellungen, insbesondere im Bereich des Vergaberechts öffentlicher Verwaltungen und den Bereichen des Datenschutzes und der Datensicherheit. Anhand dieser Problemfelder wird in dieser Arbeit die Umsetzbarkeit, Effektivität und rechtliche Konformität von Virtualisierungslösungen der IT, erst allgemein und dann im Bezug zur öffentlichen Verwaltung untersucht.

EuGH 13.10.2011, C-439/09 – Selektive Vertriebsvereinbarungen und der Onlinehandel

Diese Arbeit soll Klarheit in Bezug auf die Zulassigkeit von Plattformverboten im selektiven Vertrieb bringen. Zur Klarung dieser Frage werden insb die Erkenntnisse aus der E Pierre Fabre einfließen.
Nach einer kurzen Ubersicht uber den Sachverhalt der Entscheidung werden die grundsatzlichen Eigenschaften selektiver Vertriebssysteme behandelt (s III). Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme im Rahmen des Art 101 Abs 1 AEUV (s III.3.1) bzw innerhalb der Gruppenfreistellungsverordnung für den vertikalen Vertrieb12, im Folgenden GVO vV, gelegt (s III.3.2). Auf die Einzelfreistellung gem Art 101 Abs 3 AEUV wird nicht eingegangen, da das vorrangige Ziel dieser Arbeit die Feststellung genereller Grundsätze zur Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit eines Verkaufsverbotes über das Internet sein soll.
Danach folgt eine Besprechung der Entscheidung mit Fokus auf die vom EuGH unbeantworteten Fragen. Die Ergebnisse sollen Grundlage für das anschließende Kapitel sein, indem ausführlich besprochen wird, ob ein Hersteller im Rahmen eines selektiven V ertriebssystems Händlern ein V erbot des V erkaufs über Drittanbieter-Plattformen vorschreiben darf.
Schlussendlich erfolgt eine Zusammenfassung und abschließende Bewertung der Rechtslage.

Downloadverträge als Verträge sui generis – Die Erfassung digitaler Inhalte in der Verbraucherrechterichtlinie

Diese Diplomarbeit widmet sich der europarechtlichen Behandlung von Downloadverträgen in Hinblick auf die Umsetzung der RL 2011/83/EU. In der RL werden Verträge über digitale Inhalte, egal ob diese auf einem Datenträger bereitgestellt werden oder nicht (somit fallen auch Downloadverträge darunter) erfasst. Interessant ist, dass ErwG 19 der RL festhält, dass Downloadverträge für die Zwecke dieser RL weder als Kauf- noch als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren sind. Der Hauptteil dieser Arbeit widmet sich daher der Materialienrecherche zur RL 2011/83/EU. Es werden jegliche Dokumente aus den Vorarbeiten zur RL auf die Erwähnung digitaler Inhalte hin durchleuchtet, um herauszufinden, wie die Ausführungen zur vertragsrechtlichen Qualifikation aus ErwG 19 zu verstehen sind. Überdies wird dem Verordnungsentwurf über ein gemeinsames europäisches Kaufrecht (kurz: GEKR) ein eigenes Kapitel gewidmet, da sich dieser ebenso mit Downloadverträgen befasst. Ein weiteres Kapitel bildet die Rs C-128/11 „UsedSoft“, da der EuGH hier eine vertragsrechtliche Qualifikation für Verträge über Computerprogramme, die via Download bezogen werden, vornimmt. Sowohl der Verordnungsentwurf des GEKR als auch die EuGH-Entscheidung „Used-Soft“ werden in Hinblick auf das Zusammenspiel mit den Ausführungen zur vertragsrechtlichen Qualifikation von Downloadverträgen in RL 2011/83/EU untersucht. Ziel dieser Arbeit ist es, herauszufinden, welche Pläne der EU-Gesetzgeber auf diesem Gebiet hat, da dies selbstredend die vertragsrechtliche Behandlung von Downloadverträgen in Österreich prägt.

Datenschutzrechtliche Betrachtung der Einbindung von Social Plugins

Sogenannte „Social Plugins“ wie beispielsweise der Facebook „Like“-Button, eingebettete YouTube-Videos oder Google Plus-Beiträge ermöglichen Webseitenbetreibern eine bessere Präsentation ihres Contents mit einfachsten Mitteln und einen Mehrwert für den Seitenbesu- cher. Doch oftmals von beiden Seiten unbemerkt entsteht durch die bloße Einbindung solcher Plugins die Möglichkeit der umfangreichen Sammlung persönlicher Daten durch den Social Plugin-Anbieter, unabhängig davon, ob diese durch die Webseitenbenutzer auch genutzt wer- den.

In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, auf welchen Umfang sich diese übertragenen Daten aktuell erstrecken, auf welchen Umfang der Social-Plugin-Anbieter diese Daten unbe- merkt erweitern könnte und welche Schritte der einbindende Webseitenbetreiber ergreifen muss, um seine Webpräsenz konform zum geltenden österreichischen Datenschutzrecht zu gestalten.

Glücksspiel im Internet aus zivilrechtlicher Sicht

War die Teilnahme an Glücksspiel noch vor wenigen Jahren ausschließlich auf herkömmlichem Weg (in Kasinos, Automatensalons, mit Freunden am Pokertisch, etc) möglich, so ist sie heute auch über das Internet alltäglich. Es existiert eine große Anzahl an Glücksspielanbietern, die online tätig werden. Dabei handelt es sich zum Teil um staatliche Anbieter und zum Teil um private Anbieter. Glücksspiel wird häufig auch mit Sucht und Kriminalität in Verbindung gebracht. Aus diesem Grund werden Glücksspielanbieter vom Staat verpflichtet strenge Vorschriften einzuhalten. Das Internet ermöglicht es Glücksspielanbietern verhältnismäßig kostengünstig Glücksspiel für eine große Anzahl an Personen anzubieten, da Investitionen wie Spieltische, Räumlichkeiten, Glücksspielautomaten nicht mehr notwendig sind. Dies weit über nationale Grenzen hinaus. Beim grenzüberschreitenden Anbieten von Glücksspiel ergeben sich einerseits lukrative wirtschaftliche Chancen, doch sind andererseits eine Vielzahl von Rechtsordnungen zu beachten. In dieser Arbeit wird grundsätzlich Online-Glücksspiel aus Sicht des österreichischen Zivilrechts betrachtet. Es wird untersucht, wie sich dieses auf innerstaatliche Online-Glücksspielverträge und auf grenzüberschreitende Online-Glücksspielverträge auswirkt. Um die Auswirkungen zivilrechtlicher Bestimmungen auf Online-Glücksspielverträge beurteilen zu können, ist auch österreichisches Verwaltungsrecht zu beachten. Aus Voraussetzungen für zulässiges Online-Glücksspielangebot oder aus strafrechtlichen Bestimmungen könnten sich Auswirkungen auf die Verträge ergeben. Die verwaltungsrechtliche Rechtslage wiederum wird durch das Unionsrecht beeinflusst, da sich bspw aus den vier Grundfreiheiten Beschränkungen für den nationalen Gesetzgeber ergeben. Wird gegen diese verstoßen und liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, haben die unionsrechtswidrigen Bestimmungen unangewandt zu bleiben. Um Online-Glücksspielverträge zivilrechtlich zu beurteilen, muss daher auch das Unionsrecht betrachtet werden. Aus diesen Gründen wird anfangs die verwaltungsrechtliche Situation des Glücksspiels in Österreich dargestellt und dargelegt in welcher Beziehung die unterschiedlichen Regelungen (zB für Casinospiele und für Sportwetten) zueinander stehen. Weiters wird aufgezeigt, dass und aus welchem Grund die Verwaltungsvorschriften bzw die dazugehörigen Strafnormen auf Online-Glücksspielanbieter, die online vom Ausland aus in Österreich tätig werden, anwendbar sind. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird die Judikatur des EuGH im Bereich des Glücksspiels analysiert um daraus Schlüsse auf die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht zu ziehen. Die wichtigsten Entscheidungen des EuGH werden hiefür zusammengefasst und anschließend jeweils einer Beurteilung unterzogen. Im Anschluss daran erstelle ich einen Grundsatzkatalog, der die Voraussetzungen enthält, die nationale Bestimmungen im Bereich des Glücksspiels erfüllen müssen, damit Unionskonformität gegeben ist. Dieser Katalog wird in zwei Teilen verfasst. Der erste Teil betrifft Glücksspiele die auf herkömmlichem Weg durchgeführt werden und solche die online durchgeführt werden. Der zweite Teil des Kataloges betrifft Online-Glücksspiel. Durch einen Vergleich der österreichischen Glücksspielbestimmungen mit dem genannten Katalog wird nachgewiesen, dass im Zusammenhang mit den österreichischen Beschränkungen der Grundfreiheiten, die für eine Konformität mit dem Unionsrecht notwendigen Voraussetzungen, großteils nicht eingehalten werden. Die entsprechenden Normen sind insbesondere nicht geeignet, die angeblich mit ihnen verfolgten Ziele zu erreichen und sie sind unverhältnismäßig. Die Spielmöglichkeiten werden nicht kohärent und systematisch begrenzt. Unter Zugrundelegung der gewonnenen Erkenntnisse untersuche ich die österreichischen zivilrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Glücksspiels. Zuerst wird herausgearbeitet wann diese zur Anwendung kommen. Dies ist zB bei entsprechender Rechtswahl oder bei Verbraucherverträgen zumindest hinsichtlich zwingender Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts der Fall. Zur Analyse der zivilrechtlichen Bestimmungen und wie sich diese auf Online-Glücksspiel auswirken, wird eine große Zahl, vorwiegend höchstgerichtlicher, Entscheidungen herangezogen. In diesen Entscheidungen wurde jedoch die Vereinbarkeit der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen (die für die Entscheidungen maßgeblich waren) mit dem Unionsrecht nicht thematisiert und wurde von dieser ausgegangen. Aus diesem Grund komme ich teilweise zu anderen Schlüssen als der OGH, wobei festzuhalten ist, dass die Sachverhalte der behandelten Entscheidungen auch keinen Anlass gegeben haben die Unionsrechtswidrigkeit aufzugreifen. Ich bin der Ansicht, dass nach der derzeitigen Rechtslage Gewinne aus Glücksspielverträgen klagbar sind, auch wenn man bei einer Betrachtung der Rechtslage ohne der Miteinbeziehung von Unionsrecht zu einem anderen Ergebnis gelangt. Wie andere Rechtsgeschäfte auch können Glücksspielverträge bspw aufgrund von List, Zwang, Irrtum oder Wucher angefochten werden. Ein Rücktritt im Fernabsatz ist bei Glücksspielverträgen grundsätzlich nicht möglich. Besondere Beachtung wird einer allfälligen Nichtigkeit von Glücksspielverträgen nach § 879 Abs 1 ABGB gewidmet. Grundsätzlich liegt Nichtigkeit aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Verbote, und zwar § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 168 StGB, nahe. Aufgrund ihrer Unionsrechtswidrigkeit, haben diese Vorschriften unangewandt zu bleiben und daher ist auch keine Nichtigkeit gegeben. Ich bin der Ansicht, dass die unionsrechtswidrige österreichische Rechtslage im Bereich des Glücksspiels große Rechtsunsicherheit in verwaltungsrechtlicher Sicht schafft. Diese hat Auswirkungen auf das Zivilrecht, wodurch Rechtsfolgen, die als gefestigt anzusehen waren, nicht mehr eintreten. Entsprechende Judikatur existiert jedoch zZ nicht, wodurch auch im Zivilrecht große Rechtsunsicherheit besteht. Eine generelle Neuregelung des Glücksspiels in Österreich bzw eine EU-weite Harmonisierung des Glücksspielrechts wären daher mE wünschenswert.

Weiterverkauf und „Verleih“ online vertriebener Inhalte

Der leading case UsedSoft (Urt. v. 03.07.2012, Rs. C-128/11) wird gravierende Auswirkungen auf die Lizenzvertragspraxis haben. Unmittelbar gilt die Entscheidung zwar nur für Software-Lizenzen (EU-Software-Richtlinie). Entgegen jedoch der bisherigen herrschenden Auffasung in Fachliteratur und Judikatur begründet der Aufsatz ausführlich, dass die vom EuGH entwickelten Grundsätze der Online-Erschöpfung auch auf andere Multimediadateien Anwendung (EU-Urheberrechts-Richtlinie) finden sollten. In einem zu E-Books und Hörüchern geführten Musterprozess befasst sich erstinstanzlich das Landgericht Bielefeld mit der hier vertretenen Meinung und lehnt sie im Ergebnis ab (vgl. Landgericht Bielefeld, Urt. v. 05.03.2013 Rz. 78, Az. 4 O 191/11). Die Parteien – der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels – streben aber eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage an, weshalb am Ende des Instanzenwegs aller Voraussicht nach letztlich erneut der EuGH entscheiden wird. Der nach der Online-Erschöpfung von Lizenzen entstehende Beratungs- und Anpassungsbedarf auf der Rechteinhaberseite (Lizenzgeber) sowie auf der Lizenznehmerseite diskutiert der Aufsatz im zweiten Kapitel. Ergänzend beleuchtet der Aufsatz im dritten Kapitel die de lege lata abstruse deutsche Rechtslage, wenn die UsedSoft-Judikatur auf den politisch erwünschten „Verleih“ von E-Books durch öffentliche Bibliotheken.