KommAustria reloaded

Master Thesis 2010 - Die neue Medienbehörde im Lichte des österreichischen Rundfunkregulierungsrechts. Aspekte der Rundfunkrechtsnovelle 2010…

Das Medienprivileg im Datenschutzrecht

Mit dieser Arbeit wird ein von der bisherigen österreichischen datenschutzrechtlichen Literatur wenig beachtetes grundrechtliches Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Medienfreiheit behandelt. Ein wesentlicher Pfeiler jeder demokratischen Gesellschaft ist die Kontrolle des Einzelnen über seine Person betreffende Informationen. Die Sicherheit des Einzelnen, dass sein Gegenüber nur über jene Informationen verfügt, die er preisgegeben hat, macht es dem Menschen möglich in verschiedene Rollen zu schlüpfen, die gemeinsam seine Persönlichkeit ausmachen. Nun stellt aber die Medienfreiheit einen ebenso wichtigen Pfeiler westlicher Demokratien dar. Medien müssen oftmals personenbezogene Angaben veröffentlichen um ihrer Funktion in einer freiheitlichen Kommunikationsordnung gerecht zu werden. Der Gesetzgeber hatte somit eine wichtige grundrechtliche Güterabwägung zwischen Datenschutz und Medienfreiheit vorzunehmen, was mit der derzeit geltenden Fassung des § 48 DSG aus der Sicht des Autors nur bedingt gelungen ist. Diese Bestimmung dispensiert nämlich nur Medienunternehmen, Mediendienste und ihre Mitarbeiter von den wesentlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, während das DSG auf die publizistische Tätigkeit von NGOs, Unternehmen außerhalb der Medienbranche, Parteien, Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Privatpersonen größtenteils voll anwendbar bleibt. Diese Arbeit soll zeigen, dass aus verfassungsrechtlicher Perspektive diese Personengruppe aufgrund ihrer Bedeutung für den demokratischen Willensbildungsprozess ebenfalls eine umfassende datenschutzrechtliche Privilegierung genießen sollte. Neben der verfassungsrechtlichen Problematik wird auch dargelegt, warum das Medienprivileg in § 48 DSG nicht den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie entspricht. Art 9 der DSRL weist die Mitgliedsstaaten an, einen Ausgleich zwischen Medienfreiheit und Privatsphäre herzustellen. Der EuGH hat mit dem Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia festgestellt, dass dieser Ausgleich die datenschutzrechtliche Privilegierung jeder Privatperson bedingt, die publizistisch tätig ist. Da § 48 DSG nur Medienunternehmen, Mediendienste und ihre Mitarbeiter privilegiert ist daher auch von einer Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung auszugehen.

BGH: Keyword Advertising mit fremden Marken zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt in seinem Bananabay II-Urteil1) die Auffassung, dass die Schaltung von AdWords-Anzeigen auf Suchmaschinen, wenn sie durch die Buchung von Schlüsselwörtern, die Marken Dritter entsprechen, ausgelöst werden, sowohl markenrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich zulässig ist – sofern die Marke nicht im Text der Anzeige aufscheint. Der BGH kommt damit – in einem vergleichbaren Fall – zu einem anderen Ergebnis als der OGH in seinem Bergspechte III-Urteil2).

Sportwetten im Internet

Bereits seit einigen Jahren haben diverse in- und ausländische Glücksspielanbieter das Internet für sich entdeckt und bieten online an. Die entsprechenden Regelungen rund um das Glücksspiel werden in Österreich und der restlichen EU heftig diskutiert. Bisher wurden keine europarechtlichen Harmonisierungsmaßnahmen gesetzt und die einzelnen Mitgliedstaaten weisen sehr unterschiedliche und teilweise konträre Regelungen auf. Solange die einzelnen Glücksspielanbieter nur in ihrem Sitzstaat anbieten, stellt dies kein Problem dar, da sie sich lediglich dem Recht dieses Staates unterwerfen müssen. Das Online-Angebot wird jedoch auf eine Vielzahl von Staaten erstreckt, was zu diversen rechtlichen Problemen führt. Einerseits ist die Frage, welches Recht welches Staates zur Beurteilung der Zulässigkeit von Online-Glücksspiel heranzuziehen ist, zu beantworten. Andererseits muss der Frage nachgegangen werden, welches Recht auf die Verträge der Glücksspielanbieter mit ihren Kunden anzuwenden ist. Besonders häufig wird die europarechtliche Zulässigkeit von Beschränkungen des Glücksspiels – insbesondere von Glücksspielmonopolen – diskutiert. Einen ebenso großen Markt wie klassische Online-Glücksspiele, stellen Online-Sportwetten dar. In der Arbeit Sportwetten im Internet wird untersucht, inwieweit Sportwetten Glücksspielen gleichzusetzen sind, wie die rechtliche Regelung in Österreich aussieht und wie es um ihre Europarechtskonformität bestellt ist, um dann der Frage nachzugehen welches Recht im Internet zu Anwendung kommt.

‘Wintersteiger’—Austrian Supreme Court refers jurisdiction question in AdWord

The Austrian Supreme Court of Justice (OGH) has referred a request for a preliminary ruling to the Court of Justice of the European Union (ECJ) concerning the interpretation of ‘the place where the harmful event occurred or may occur’ under Article 5(3) of Council Regulation 44/2001 in cases of keyword advertising.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Providers für User-Videos

Ein am Down-Syndrom erkrankter Junge wurde von Jugendlichen geschlagen, mit Gegenständen beworfen und beschimpft. Das Ganze wurde gefilmt und auf eine Videoplattform im Internet hochgeladen und auf „Google Video Italy“ veröffentlicht. Für dieses User-Video wurden Ende Februar 2010 drei Top-Manager von Google in Italien wegen fahrlässiger Datenverwendung nach Art 167 des italienischen Datenschutzgesetzes zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt, da sie die Privatsphäre des Opfers massiv verletzt hätten, denn nach italienischem Datenschutzrecht bedarf es zur Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der Einwilligung des Betroffenen. Das Mailänder Gericht sah in der konkreten Darstellung des am Down-Syndrom erkrankten Jugendlichen eine Veröffentlichung von besonders sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten. Für deren Veröffentlichung hätte nach Ansicht des Gerichts zumindest eine ausdrückliche Erlaubnis der Eltern vorliegen müssen, die aber fehlte. Es stellt sich nun die Frage, ob sich die Führungskräfte eines Providers in Österreich zu verantworten hätten, würde sich ein ähnlicher Fall wie der in Italien hierzulande ereignen. Im ersten Teil dieser Arbeit erfolgt eine kurze Auflistung der Arten des Providers und in welchen Formen diese in Erscheinung treten. Im zweiten Teil wird der Sachverhalt des italienischen Urteils kurz dargestellt. Im dritten Teil dieser Arbeit soll dann auf das materielle österreichische Recht eingegangen und somit untersucht werden, wie der italienische Fall in Österreich zu behandeln wäre. Dabei wird auch eine Anknüpfung an österreichische Recht (internationales Strafrecht) geprüft und dann werden vergleichbare österreichische Tatbestände im Strafgesetzbuch, also dem Kernstrafrecht, und ebenso in den Nebenstrafgesetzen, zB dem DSG 2000 untersucht.

KommAustria reloaded

Im Juni 2010 hat die Bundesregierung die Rundfunkrechtsnovelle 2010 beschlossen, mit der insgesamt acht Gesetze im Rundfunk- und Telekommunikationsbereich verändert wurden, darunter das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz und das ORF-Gesetz. Primär wurde damit die lang geforderte unabhängige Medienbehörde geschaffen, die den gesamten dualen Rundfunkmarkt, also den ORF genauso wie die privaten Rundfunkanbieter, kontrolliert. Aus der weisungsgebundenen, dem Bundeskanzleramt unterstellten KommAustria wurde somit die unabhängige, weisungsfreie KommAustria. Weiters wurde die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die vorliegende Master Thesis nimmt die aktuellen Gesetzesänderungen zum Anlass, um zunächst einen Überblick über den österreichischen Rundfunkmarkt (Rundfunkbegriff, Monopol des staatlichen Rundfunks, Entwicklung des dualen Rundfunkmarktes) und die Rundfunkregulierung in Österreich zu geben. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt allerdings bei den Rundfunkregulierungsbehörden und hier insbesondere bei der KommAustria. Die Thesis geht der Frage nach, ob es sich bei der neu gestalteten KommAustria tatsächlich um eine unabhängige Regulierungsbehörde handelt. Das Fazit der wissenschaftlichen Arbeit: Ja, sie ist verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt und erfüllt die Kriterien einer unabhängigen Regulierungsbehörde, allerdings bestehen durchaus – etwa bei der Bestellung der Behördenmitglieder – Schwachpunkte. Weiters werden die Gründe dargelegt, die die umfassenden Gesetzesänderungen notwendig gemacht haben: etwa das Beihilfenverfahren gegen Österreich vor der Europäischen Kommission. Zudem wird ein Überblick über die neuen Aufgabengebiete der KommAustria gegeben und werden die wichtigsten Änderungen des ORF-Gesetzes dargelegt.