Glücksspiel im Internet aus zivilrechtlicher Sicht

Kurzbeschreibung:

Dissertation Wien 2013

Abstract:

War die Teilnahme an Glücksspiel noch vor wenigen Jahren ausschließlich auf herkömmlichem Weg (in Kasinos, Automatensalons, mit Freunden am Pokertisch, etc) möglich, so ist sie heute auch über das Internet alltäglich. Es existiert eine große Anzahl an Glücksspielanbietern, die online tätig werden. Dabei handelt es sich zum Teil um staatliche Anbieter und zum Teil um private Anbieter. Glücksspiel wird häufig auch mit Sucht und Kriminalität in Verbindung gebracht. Aus diesem Grund werden Glücksspielanbieter vom Staat verpflichtet strenge Vorschriften einzuhalten. Das Internet ermöglicht es Glücksspielanbietern verhältnismäßig kostengünstig Glücksspiel für eine große Anzahl an Personen anzubieten, da Investitionen wie Spieltische, Räumlichkeiten, Glücksspielautomaten nicht mehr notwendig sind. Dies weit über nationale Grenzen hinaus. Beim grenzüberschreitenden Anbieten von Glücksspiel ergeben sich einerseits lukrative wirtschaftliche Chancen, doch sind andererseits eine Vielzahl von Rechtsordnungen zu beachten. In dieser Arbeit wird grundsätzlich Online-Glücksspiel aus Sicht des österreichischen Zivilrechts betrachtet. Es wird untersucht, wie sich dieses auf innerstaatliche Online-Glücksspielverträge und auf grenzüberschreitende Online-Glücksspielverträge auswirkt. Um die Auswirkungen zivilrechtlicher Bestimmungen auf Online-Glücksspielverträge beurteilen zu können, ist auch österreichisches Verwaltungsrecht zu beachten. Aus Voraussetzungen für zulässiges Online-Glücksspielangebot oder aus strafrechtlichen Bestimmungen könnten sich Auswirkungen auf die Verträge ergeben. Die verwaltungsrechtliche Rechtslage wiederum wird durch das Unionsrecht beeinflusst, da sich bspw aus den vier Grundfreiheiten Beschränkungen für den nationalen Gesetzgeber ergeben. Wird gegen diese verstoßen und liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, haben die unionsrechtswidrigen Bestimmungen unangewandt zu bleiben. Um Online-Glücksspielverträge zivilrechtlich zu beurteilen, muss daher auch das Unionsrecht betrachtet werden. Aus diesen Gründen wird anfangs die verwaltungsrechtliche Situation des Glücksspiels in Österreich dargestellt und dargelegt in welcher Beziehung die unterschiedlichen Regelungen (zB für Casinospiele und für Sportwetten) zueinander stehen. Weiters wird aufgezeigt, dass und aus welchem Grund die Verwaltungsvorschriften bzw die dazugehörigen Strafnormen auf Online-Glücksspielanbieter, die online vom Ausland aus in Österreich tätig werden, anwendbar sind. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird die Judikatur des EuGH im Bereich des Glücksspiels analysiert um daraus Schlüsse auf die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht zu ziehen. Die wichtigsten Entscheidungen des EuGH werden hiefür zusammengefasst und anschließend jeweils einer Beurteilung unterzogen. Im Anschluss daran erstelle ich einen Grundsatzkatalog, der die Voraussetzungen enthält, die nationale Bestimmungen im Bereich des Glücksspiels erfüllen müssen, damit Unionskonformität gegeben ist. Dieser Katalog wird in zwei Teilen verfasst. Der erste Teil betrifft Glücksspiele die auf herkömmlichem Weg durchgeführt werden und solche die online durchgeführt werden. Der zweite Teil des Kataloges betrifft Online-Glücksspiel. Durch einen Vergleich der österreichischen Glücksspielbestimmungen mit dem genannten Katalog wird nachgewiesen, dass im Zusammenhang mit den österreichischen Beschränkungen der Grundfreiheiten, die für eine Konformität mit dem Unionsrecht notwendigen Voraussetzungen, großteils nicht eingehalten werden. Die entsprechenden Normen sind insbesondere nicht geeignet, die angeblich mit ihnen verfolgten Ziele zu erreichen und sie sind unverhältnismäßig. Die Spielmöglichkeiten werden nicht kohärent und systematisch begrenzt. Unter Zugrundelegung der gewonnenen Erkenntnisse untersuche ich die österreichischen zivilrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Glücksspiels. Zuerst wird herausgearbeitet wann diese zur Anwendung kommen. Dies ist zB bei entsprechender Rechtswahl oder bei Verbraucherverträgen zumindest hinsichtlich zwingender Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts der Fall. Zur Analyse der zivilrechtlichen Bestimmungen und wie sich diese auf Online-Glücksspiel auswirken, wird eine große Zahl, vorwiegend höchstgerichtlicher, Entscheidungen herangezogen. In diesen Entscheidungen wurde jedoch die Vereinbarkeit der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen (die für die Entscheidungen maßgeblich waren) mit dem Unionsrecht nicht thematisiert und wurde von dieser ausgegangen. Aus diesem Grund komme ich teilweise zu anderen Schlüssen als der OGH, wobei festzuhalten ist, dass die Sachverhalte der behandelten Entscheidungen auch keinen Anlass gegeben haben die Unionsrechtswidrigkeit aufzugreifen. Ich bin der Ansicht, dass nach der derzeitigen Rechtslage Gewinne aus Glücksspielverträgen klagbar sind, auch wenn man bei einer Betrachtung der Rechtslage ohne der Miteinbeziehung von Unionsrecht zu einem anderen Ergebnis gelangt. Wie andere Rechtsgeschäfte auch können Glücksspielverträge bspw aufgrund von List, Zwang, Irrtum oder Wucher angefochten werden. Ein Rücktritt im Fernabsatz ist bei Glücksspielverträgen grundsätzlich nicht möglich. Besondere Beachtung wird einer allfälligen Nichtigkeit von Glücksspielverträgen nach § 879 Abs 1 ABGB gewidmet. Grundsätzlich liegt Nichtigkeit aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Verbote, und zwar § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 168 StGB, nahe. Aufgrund ihrer Unionsrechtswidrigkeit, haben diese Vorschriften unangewandt zu bleiben und daher ist auch keine Nichtigkeit gegeben. Ich bin der Ansicht, dass die unionsrechtswidrige österreichische Rechtslage im Bereich des Glücksspiels große Rechtsunsicherheit in verwaltungsrechtlicher Sicht schafft. Diese hat Auswirkungen auf das Zivilrecht, wodurch Rechtsfolgen, die als gefestigt anzusehen waren, nicht mehr eintreten. Entsprechende Judikatur existiert jedoch zZ nicht, wodurch auch im Zivilrecht große Rechtsunsicherheit besteht. Eine generelle Neuregelung des Glücksspiels in Österreich bzw eine EU-weite Harmonisierung des Glücksspielrechts wären daher mE wünschenswert.