In den Marktanalyse- und Zusammenschaltungsverfahren nach dem TKG benötigt die Regulierungsbehörde Daten der Betreiber (Kostenstruktur, Verkehrsvolumina, usw.) als Basis für ihre Entscheidung über das Bestehen einer überragenden Marktstellung eines Betreibers bzw. über angemessene Zusammenschaltungsbedingungen. Die Betreiber sind naturgemäß bestrebt, ihre Unterlagen der Konkurrenz nicht offen zu legen und berufen sich regelmäßig darauf, dass es sich bei diesen Unterlagen um Geschäftsgeheimnisse handle und diese den Konkurrenten nicht zugänglich gemacht werden dürften. Bisher trug die Regulierungsbehörde dieser Berufung auf den Geheimnisschutz Rechnung, indem sie etwa Gutachten auf Basis der von den Betreibern vorgelegten Daten beauftragte, diese Gutachten dem Gegner aber nicht oder nur um Geschäftsgeheimnisse bereinigt zustellte. In jüngster Zeit hob der VwGH mehrere Zusammenschaltungsbescheide der Telekom-Control-Kommission (TKK) wegen wesentlicher Verfahrensmängel infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 43 Abs 2 AVG) auf und nahm dabei zur Problematik der Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Verwaltungsverfahren Stellung. Vorliegende Arbeit soll die leitenden Gesichtspunkte dieser Entscheidungen beleuchten und weitere offene Fragen der Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Verfahren vor den Telekom-Regulierungsbehörden behandeln: Zunächst wird der Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses definiert (I.B). In II. wird die Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im deutschen Verwaltungsrecht dargestellt, in III. die österreichische Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des AVG. Zuletzt (IV.) soll die Frage behandelt werden, wie die Regulierungsbehörde unter Abwägung der teils gegenläufigen Interessen der Betreiber an der Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, der Endkunden an angemessenen Tarifen und nicht zuletzt der Öffentlichkeit an Transparenz und Überprüfbarkeit der Verwaltungsakte Entscheidungsgrundlagen erlangen kann.