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E-Commerce Gesetz - Kommentar

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E-Commerce Gesetz – Kommentar

Anwendungsbereiche und ausgewählte Rechtsfragen der Blockchain-Technologie

Zunächst werden technische Grundlagen der Informationstechnologie (Speicherung, Anonymität) sowie gegenwärtige und potenzielle Anwendungsbereiche der Blockchain-Technologie diskutiert. Im Hauptteil werden Rechtsfragen aus den Bereichen Datenschutz, Kommunikation, Urheberrecht, Cyberkriminalität und Virtuelle Währungen aufbereitet. Gesellschaftliche Veränderungen sowie Vor- und Nachteile dieser Technologie werden abschließend analysiert.

EuGH 13.10.2011, C-439/09 – Selektive Vertriebsvereinbarungen und der Onlinehandel

Diese Arbeit soll Klarheit in Bezug auf die Zulassigkeit von Plattformverboten im selektiven Vertrieb bringen. Zur Klarung dieser Frage werden insb die Erkenntnisse aus der E Pierre Fabre einfließen.
Nach einer kurzen Ubersicht uber den Sachverhalt der Entscheidung werden die grundsatzlichen Eigenschaften selektiver Vertriebssysteme behandelt (s III). Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme im Rahmen des Art 101 Abs 1 AEUV (s III.3.1) bzw innerhalb der Gruppenfreistellungsverordnung für den vertikalen Vertrieb12, im Folgenden GVO vV, gelegt (s III.3.2). Auf die Einzelfreistellung gem Art 101 Abs 3 AEUV wird nicht eingegangen, da das vorrangige Ziel dieser Arbeit die Feststellung genereller Grundsätze zur Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit eines Verkaufsverbotes über das Internet sein soll.
Danach folgt eine Besprechung der Entscheidung mit Fokus auf die vom EuGH unbeantworteten Fragen. Die Ergebnisse sollen Grundlage für das anschließende Kapitel sein, indem ausführlich besprochen wird, ob ein Hersteller im Rahmen eines selektiven V ertriebssystems Händlern ein V erbot des V erkaufs über Drittanbieter-Plattformen vorschreiben darf.
Schlussendlich erfolgt eine Zusammenfassung und abschließende Bewertung der Rechtslage.

Downloadverträge als Verträge sui generis – Die Erfassung digitaler Inhalte in der Verbraucherrechterichtlinie

Diese Diplomarbeit widmet sich der europarechtlichen Behandlung von Downloadverträgen in Hinblick auf die Umsetzung der RL 2011/83/EU. In der RL werden Verträge über digitale Inhalte, egal ob diese auf einem Datenträger bereitgestellt werden oder nicht (somit fallen auch Downloadverträge darunter) erfasst. Interessant ist, dass ErwG 19 der RL festhält, dass Downloadverträge für die Zwecke dieser RL weder als Kauf- noch als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren sind. Der Hauptteil dieser Arbeit widmet sich daher der Materialienrecherche zur RL 2011/83/EU. Es werden jegliche Dokumente aus den Vorarbeiten zur RL auf die Erwähnung digitaler Inhalte hin durchleuchtet, um herauszufinden, wie die Ausführungen zur vertragsrechtlichen Qualifikation aus ErwG 19 zu verstehen sind. Überdies wird dem Verordnungsentwurf über ein gemeinsames europäisches Kaufrecht (kurz: GEKR) ein eigenes Kapitel gewidmet, da sich dieser ebenso mit Downloadverträgen befasst. Ein weiteres Kapitel bildet die Rs C-128/11 „UsedSoft“, da der EuGH hier eine vertragsrechtliche Qualifikation für Verträge über Computerprogramme, die via Download bezogen werden, vornimmt. Sowohl der Verordnungsentwurf des GEKR als auch die EuGH-Entscheidung „Used-Soft“ werden in Hinblick auf das Zusammenspiel mit den Ausführungen zur vertragsrechtlichen Qualifikation von Downloadverträgen in RL 2011/83/EU untersucht. Ziel dieser Arbeit ist es, herauszufinden, welche Pläne der EU-Gesetzgeber auf diesem Gebiet hat, da dies selbstredend die vertragsrechtliche Behandlung von Downloadverträgen in Österreich prägt.

Datenschutzrechtliche Betrachtung der Einbindung von Social Plugins

Sogenannte „Social Plugins“ wie beispielsweise der Facebook „Like“-Button, eingebettete YouTube-Videos oder Google Plus-Beiträge ermöglichen Webseitenbetreibern eine bessere Präsentation ihres Contents mit einfachsten Mitteln und einen Mehrwert für den Seitenbesu- cher. Doch oftmals von beiden Seiten unbemerkt entsteht durch die bloße Einbindung solcher Plugins die Möglichkeit der umfangreichen Sammlung persönlicher Daten durch den Social Plugin-Anbieter, unabhängig davon, ob diese durch die Webseitenbenutzer auch genutzt wer- den.

In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, auf welchen Umfang sich diese übertragenen Daten aktuell erstrecken, auf welchen Umfang der Social-Plugin-Anbieter diese Daten unbe- merkt erweitern könnte und welche Schritte der einbindende Webseitenbetreiber ergreifen muss, um seine Webpräsenz konform zum geltenden österreichischen Datenschutzrecht zu gestalten.

Glücksspiel im Internet aus zivilrechtlicher Sicht

War die Teilnahme an Glücksspiel noch vor wenigen Jahren ausschließlich auf herkömmlichem Weg (in Kasinos, Automatensalons, mit Freunden am Pokertisch, etc) möglich, so ist sie heute auch über das Internet alltäglich. Es existiert eine große Anzahl an Glücksspielanbietern, die online tätig werden. Dabei handelt es sich zum Teil um staatliche Anbieter und zum Teil um private Anbieter. Glücksspiel wird häufig auch mit Sucht und Kriminalität in Verbindung gebracht. Aus diesem Grund werden Glücksspielanbieter vom Staat verpflichtet strenge Vorschriften einzuhalten. Das Internet ermöglicht es Glücksspielanbietern verhältnismäßig kostengünstig Glücksspiel für eine große Anzahl an Personen anzubieten, da Investitionen wie Spieltische, Räumlichkeiten, Glücksspielautomaten nicht mehr notwendig sind. Dies weit über nationale Grenzen hinaus. Beim grenzüberschreitenden Anbieten von Glücksspiel ergeben sich einerseits lukrative wirtschaftliche Chancen, doch sind andererseits eine Vielzahl von Rechtsordnungen zu beachten. In dieser Arbeit wird grundsätzlich Online-Glücksspiel aus Sicht des österreichischen Zivilrechts betrachtet. Es wird untersucht, wie sich dieses auf innerstaatliche Online-Glücksspielverträge und auf grenzüberschreitende Online-Glücksspielverträge auswirkt. Um die Auswirkungen zivilrechtlicher Bestimmungen auf Online-Glücksspielverträge beurteilen zu können, ist auch österreichisches Verwaltungsrecht zu beachten. Aus Voraussetzungen für zulässiges Online-Glücksspielangebot oder aus strafrechtlichen Bestimmungen könnten sich Auswirkungen auf die Verträge ergeben. Die verwaltungsrechtliche Rechtslage wiederum wird durch das Unionsrecht beeinflusst, da sich bspw aus den vier Grundfreiheiten Beschränkungen für den nationalen Gesetzgeber ergeben. Wird gegen diese verstoßen und liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, haben die unionsrechtswidrigen Bestimmungen unangewandt zu bleiben. Um Online-Glücksspielverträge zivilrechtlich zu beurteilen, muss daher auch das Unionsrecht betrachtet werden. Aus diesen Gründen wird anfangs die verwaltungsrechtliche Situation des Glücksspiels in Österreich dargestellt und dargelegt in welcher Beziehung die unterschiedlichen Regelungen (zB für Casinospiele und für Sportwetten) zueinander stehen. Weiters wird aufgezeigt, dass und aus welchem Grund die Verwaltungsvorschriften bzw die dazugehörigen Strafnormen auf Online-Glücksspielanbieter, die online vom Ausland aus in Österreich tätig werden, anwendbar sind. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird die Judikatur des EuGH im Bereich des Glücksspiels analysiert um daraus Schlüsse auf die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht zu ziehen. Die wichtigsten Entscheidungen des EuGH werden hiefür zusammengefasst und anschließend jeweils einer Beurteilung unterzogen. Im Anschluss daran erstelle ich einen Grundsatzkatalog, der die Voraussetzungen enthält, die nationale Bestimmungen im Bereich des Glücksspiels erfüllen müssen, damit Unionskonformität gegeben ist. Dieser Katalog wird in zwei Teilen verfasst. Der erste Teil betrifft Glücksspiele die auf herkömmlichem Weg durchgeführt werden und solche die online durchgeführt werden. Der zweite Teil des Kataloges betrifft Online-Glücksspiel. Durch einen Vergleich der österreichischen Glücksspielbestimmungen mit dem genannten Katalog wird nachgewiesen, dass im Zusammenhang mit den österreichischen Beschränkungen der Grundfreiheiten, die für eine Konformität mit dem Unionsrecht notwendigen Voraussetzungen, großteils nicht eingehalten werden. Die entsprechenden Normen sind insbesondere nicht geeignet, die angeblich mit ihnen verfolgten Ziele zu erreichen und sie sind unverhältnismäßig. Die Spielmöglichkeiten werden nicht kohärent und systematisch begrenzt. Unter Zugrundelegung der gewonnenen Erkenntnisse untersuche ich die österreichischen zivilrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Glücksspiels. Zuerst wird herausgearbeitet wann diese zur Anwendung kommen. Dies ist zB bei entsprechender Rechtswahl oder bei Verbraucherverträgen zumindest hinsichtlich zwingender Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts der Fall. Zur Analyse der zivilrechtlichen Bestimmungen und wie sich diese auf Online-Glücksspiel auswirken, wird eine große Zahl, vorwiegend höchstgerichtlicher, Entscheidungen herangezogen. In diesen Entscheidungen wurde jedoch die Vereinbarkeit der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen (die für die Entscheidungen maßgeblich waren) mit dem Unionsrecht nicht thematisiert und wurde von dieser ausgegangen. Aus diesem Grund komme ich teilweise zu anderen Schlüssen als der OGH, wobei festzuhalten ist, dass die Sachverhalte der behandelten Entscheidungen auch keinen Anlass gegeben haben die Unionsrechtswidrigkeit aufzugreifen. Ich bin der Ansicht, dass nach der derzeitigen Rechtslage Gewinne aus Glücksspielverträgen klagbar sind, auch wenn man bei einer Betrachtung der Rechtslage ohne der Miteinbeziehung von Unionsrecht zu einem anderen Ergebnis gelangt. Wie andere Rechtsgeschäfte auch können Glücksspielverträge bspw aufgrund von List, Zwang, Irrtum oder Wucher angefochten werden. Ein Rücktritt im Fernabsatz ist bei Glücksspielverträgen grundsätzlich nicht möglich. Besondere Beachtung wird einer allfälligen Nichtigkeit von Glücksspielverträgen nach § 879 Abs 1 ABGB gewidmet. Grundsätzlich liegt Nichtigkeit aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Verbote, und zwar § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 168 StGB, nahe. Aufgrund ihrer Unionsrechtswidrigkeit, haben diese Vorschriften unangewandt zu bleiben und daher ist auch keine Nichtigkeit gegeben. Ich bin der Ansicht, dass die unionsrechtswidrige österreichische Rechtslage im Bereich des Glücksspiels große Rechtsunsicherheit in verwaltungsrechtlicher Sicht schafft. Diese hat Auswirkungen auf das Zivilrecht, wodurch Rechtsfolgen, die als gefestigt anzusehen waren, nicht mehr eintreten. Entsprechende Judikatur existiert jedoch zZ nicht, wodurch auch im Zivilrecht große Rechtsunsicherheit besteht. Eine generelle Neuregelung des Glücksspiels in Österreich bzw eine EU-weite Harmonisierung des Glücksspielrechts wären daher mE wünschenswert.

Sportwetten im Internet

Bereits seit einigen Jahren haben diverse in- und ausländische Glücksspielanbieter das Internet für sich entdeckt und bieten online an. Die entsprechenden Regelungen rund um das Glücksspiel werden in Österreich und der restlichen EU heftig diskutiert. Bisher wurden keine europarechtlichen Harmonisierungsmaßnahmen gesetzt und die einzelnen Mitgliedstaaten weisen sehr unterschiedliche und teilweise konträre Regelungen auf. Solange die einzelnen Glücksspielanbieter nur in ihrem Sitzstaat anbieten, stellt dies kein Problem dar, da sie sich lediglich dem Recht dieses Staates unterwerfen müssen. Das Online-Angebot wird jedoch auf eine Vielzahl von Staaten erstreckt, was zu diversen rechtlichen Problemen führt. Einerseits ist die Frage, welches Recht welches Staates zur Beurteilung der Zulässigkeit von Online-Glücksspiel heranzuziehen ist, zu beantworten. Andererseits muss der Frage nachgegangen werden, welches Recht auf die Verträge der Glücksspielanbieter mit ihren Kunden anzuwenden ist. Besonders häufig wird die europarechtliche Zulässigkeit von Beschränkungen des Glücksspiels – insbesondere von Glücksspielmonopolen – diskutiert. Einen ebenso großen Markt wie klassische Online-Glücksspiele, stellen Online-Sportwetten dar. In der Arbeit Sportwetten im Internet wird untersucht, inwieweit Sportwetten Glücksspielen gleichzusetzen sind, wie die rechtliche Regelung in Österreich aussieht und wie es um ihre Europarechtskonformität bestellt ist, um dann der Frage nachzugehen welches Recht im Internet zu Anwendung kommt.

‘Wintersteiger’—Austrian Supreme Court refers jurisdiction question in AdWord

The Austrian Supreme Court of Justice (OGH) has referred a request for a preliminary ruling to the Court of Justice of the European Union (ECJ) concerning the interpretation of ‘the place where the harmful event occurred or may occur’ under Article 5(3) of Council Regulation 44/2001 in cases of keyword advertising.