Glücksspiel im Internet aus zivilrechtlicher Sicht

War die Teilnahme an Glücksspiel noch vor wenigen Jahren ausschließlich auf herkömmlichem Weg (in Kasinos, Automatensalons, mit Freunden am Pokertisch, etc) möglich, so ist sie heute auch über das Internet alltäglich. Es existiert eine große Anzahl an Glücksspielanbietern, die online tätig werden. Dabei handelt es sich zum Teil um staatliche Anbieter und zum Teil um private Anbieter. Glücksspiel wird häufig auch mit Sucht und Kriminalität in Verbindung gebracht. Aus diesem Grund werden Glücksspielanbieter vom Staat verpflichtet strenge Vorschriften einzuhalten. Das Internet ermöglicht es Glücksspielanbietern verhältnismäßig kostengünstig Glücksspiel für eine große Anzahl an Personen anzubieten, da Investitionen wie Spieltische, Räumlichkeiten, Glücksspielautomaten nicht mehr notwendig sind. Dies weit über nationale Grenzen hinaus. Beim grenzüberschreitenden Anbieten von Glücksspiel ergeben sich einerseits lukrative wirtschaftliche Chancen, doch sind andererseits eine Vielzahl von Rechtsordnungen zu beachten. In dieser Arbeit wird grundsätzlich Online-Glücksspiel aus Sicht des österreichischen Zivilrechts betrachtet. Es wird untersucht, wie sich dieses auf innerstaatliche Online-Glücksspielverträge und auf grenzüberschreitende Online-Glücksspielverträge auswirkt. Um die Auswirkungen zivilrechtlicher Bestimmungen auf Online-Glücksspielverträge beurteilen zu können, ist auch österreichisches Verwaltungsrecht zu beachten. Aus Voraussetzungen für zulässiges Online-Glücksspielangebot oder aus strafrechtlichen Bestimmungen könnten sich Auswirkungen auf die Verträge ergeben. Die verwaltungsrechtliche Rechtslage wiederum wird durch das Unionsrecht beeinflusst, da sich bspw aus den vier Grundfreiheiten Beschränkungen für den nationalen Gesetzgeber ergeben. Wird gegen diese verstoßen und liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, haben die unionsrechtswidrigen Bestimmungen unangewandt zu bleiben. Um Online-Glücksspielverträge zivilrechtlich zu beurteilen, muss daher auch das Unionsrecht betrachtet werden. Aus diesen Gründen wird anfangs die verwaltungsrechtliche Situation des Glücksspiels in Österreich dargestellt und dargelegt in welcher Beziehung die unterschiedlichen Regelungen (zB für Casinospiele und für Sportwetten) zueinander stehen. Weiters wird aufgezeigt, dass und aus welchem Grund die Verwaltungsvorschriften bzw die dazugehörigen Strafnormen auf Online-Glücksspielanbieter, die online vom Ausland aus in Österreich tätig werden, anwendbar sind. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird die Judikatur des EuGH im Bereich des Glücksspiels analysiert um daraus Schlüsse auf die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht zu ziehen. Die wichtigsten Entscheidungen des EuGH werden hiefür zusammengefasst und anschließend jeweils einer Beurteilung unterzogen. Im Anschluss daran erstelle ich einen Grundsatzkatalog, der die Voraussetzungen enthält, die nationale Bestimmungen im Bereich des Glücksspiels erfüllen müssen, damit Unionskonformität gegeben ist. Dieser Katalog wird in zwei Teilen verfasst. Der erste Teil betrifft Glücksspiele die auf herkömmlichem Weg durchgeführt werden und solche die online durchgeführt werden. Der zweite Teil des Kataloges betrifft Online-Glücksspiel. Durch einen Vergleich der österreichischen Glücksspielbestimmungen mit dem genannten Katalog wird nachgewiesen, dass im Zusammenhang mit den österreichischen Beschränkungen der Grundfreiheiten, die für eine Konformität mit dem Unionsrecht notwendigen Voraussetzungen, großteils nicht eingehalten werden. Die entsprechenden Normen sind insbesondere nicht geeignet, die angeblich mit ihnen verfolgten Ziele zu erreichen und sie sind unverhältnismäßig. Die Spielmöglichkeiten werden nicht kohärent und systematisch begrenzt. Unter Zugrundelegung der gewonnenen Erkenntnisse untersuche ich die österreichischen zivilrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Glücksspiels. Zuerst wird herausgearbeitet wann diese zur Anwendung kommen. Dies ist zB bei entsprechender Rechtswahl oder bei Verbraucherverträgen zumindest hinsichtlich zwingender Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts der Fall. Zur Analyse der zivilrechtlichen Bestimmungen und wie sich diese auf Online-Glücksspiel auswirken, wird eine große Zahl, vorwiegend höchstgerichtlicher, Entscheidungen herangezogen. In diesen Entscheidungen wurde jedoch die Vereinbarkeit der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen (die für die Entscheidungen maßgeblich waren) mit dem Unionsrecht nicht thematisiert und wurde von dieser ausgegangen. Aus diesem Grund komme ich teilweise zu anderen Schlüssen als der OGH, wobei festzuhalten ist, dass die Sachverhalte der behandelten Entscheidungen auch keinen Anlass gegeben haben die Unionsrechtswidrigkeit aufzugreifen. Ich bin der Ansicht, dass nach der derzeitigen Rechtslage Gewinne aus Glücksspielverträgen klagbar sind, auch wenn man bei einer Betrachtung der Rechtslage ohne der Miteinbeziehung von Unionsrecht zu einem anderen Ergebnis gelangt. Wie andere Rechtsgeschäfte auch können Glücksspielverträge bspw aufgrund von List, Zwang, Irrtum oder Wucher angefochten werden. Ein Rücktritt im Fernabsatz ist bei Glücksspielverträgen grundsätzlich nicht möglich. Besondere Beachtung wird einer allfälligen Nichtigkeit von Glücksspielverträgen nach § 879 Abs 1 ABGB gewidmet. Grundsätzlich liegt Nichtigkeit aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Verbote, und zwar § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 168 StGB, nahe. Aufgrund ihrer Unionsrechtswidrigkeit, haben diese Vorschriften unangewandt zu bleiben und daher ist auch keine Nichtigkeit gegeben. Ich bin der Ansicht, dass die unionsrechtswidrige österreichische Rechtslage im Bereich des Glücksspiels große Rechtsunsicherheit in verwaltungsrechtlicher Sicht schafft. Diese hat Auswirkungen auf das Zivilrecht, wodurch Rechtsfolgen, die als gefestigt anzusehen waren, nicht mehr eintreten. Entsprechende Judikatur existiert jedoch zZ nicht, wodurch auch im Zivilrecht große Rechtsunsicherheit besteht. Eine generelle Neuregelung des Glücksspiels in Österreich bzw eine EU-weite Harmonisierung des Glücksspielrechts wären daher mE wünschenswert.

Weiterverkauf und „Verleih“ online vertriebener Inhalte

Der leading case UsedSoft (Urt. v. 03.07.2012, Rs. C-128/11) wird gravierende Auswirkungen auf die Lizenzvertragspraxis haben. Unmittelbar gilt die Entscheidung zwar nur für Software-Lizenzen (EU-Software-Richtlinie). Entgegen jedoch der bisherigen herrschenden Auffasung in Fachliteratur und Judikatur begründet der Aufsatz ausführlich, dass die vom EuGH entwickelten Grundsätze der Online-Erschöpfung auch auf andere Multimediadateien Anwendung (EU-Urheberrechts-Richtlinie) finden sollten. In einem zu E-Books und Hörüchern geführten Musterprozess befasst sich erstinstanzlich das Landgericht Bielefeld mit der hier vertretenen Meinung und lehnt sie im Ergebnis ab (vgl. Landgericht Bielefeld, Urt. v. 05.03.2013 Rz. 78, Az. 4 O 191/11). Die Parteien – der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels – streben aber eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage an, weshalb am Ende des Instanzenwegs aller Voraussicht nach letztlich erneut der EuGH entscheiden wird. Der nach der Online-Erschöpfung von Lizenzen entstehende Beratungs- und Anpassungsbedarf auf der Rechteinhaberseite (Lizenzgeber) sowie auf der Lizenznehmerseite diskutiert der Aufsatz im zweiten Kapitel. Ergänzend beleuchtet der Aufsatz im dritten Kapitel die de lege lata abstruse deutsche Rechtslage, wenn die UsedSoft-Judikatur auf den politisch erwünschten „Verleih“ von E-Books durch öffentliche Bibliotheken.

Das Medienprivileg im Datenschutzrecht

Mit dieser Arbeit wird ein von der bisherigen österreichischen datenschutzrechtlichen Literatur wenig beachtetes grundrechtliches Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Medienfreiheit behandelt. Ein wesentlicher Pfeiler jeder demokratischen Gesellschaft ist die Kontrolle des Einzelnen über seine Person betreffende Informationen. Die Sicherheit des Einzelnen, dass sein Gegenüber nur über jene Informationen verfügt, die er preisgegeben hat, macht es dem Menschen möglich in verschiedene Rollen zu schlüpfen, die gemeinsam seine Persönlichkeit ausmachen. Nun stellt aber die Medienfreiheit einen ebenso wichtigen Pfeiler westlicher Demokratien dar. Medien müssen oftmals personenbezogene Angaben veröffentlichen um ihrer Funktion in einer freiheitlichen Kommunikationsordnung gerecht zu werden. Der Gesetzgeber hatte somit eine wichtige grundrechtliche Güterabwägung zwischen Datenschutz und Medienfreiheit vorzunehmen, was mit der derzeit geltenden Fassung des § 48 DSG aus der Sicht des Autors nur bedingt gelungen ist. Diese Bestimmung dispensiert nämlich nur Medienunternehmen, Mediendienste und ihre Mitarbeiter von den wesentlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, während das DSG auf die publizistische Tätigkeit von NGOs, Unternehmen außerhalb der Medienbranche, Parteien, Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Privatpersonen größtenteils voll anwendbar bleibt. Diese Arbeit soll zeigen, dass aus verfassungsrechtlicher Perspektive diese Personengruppe aufgrund ihrer Bedeutung für den demokratischen Willensbildungsprozess ebenfalls eine umfassende datenschutzrechtliche Privilegierung genießen sollte. Neben der verfassungsrechtlichen Problematik wird auch dargelegt, warum das Medienprivileg in § 48 DSG nicht den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie entspricht. Art 9 der DSRL weist die Mitgliedsstaaten an, einen Ausgleich zwischen Medienfreiheit und Privatsphäre herzustellen. Der EuGH hat mit dem Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia festgestellt, dass dieser Ausgleich die datenschutzrechtliche Privilegierung jeder Privatperson bedingt, die publizistisch tätig ist. Da § 48 DSG nur Medienunternehmen, Mediendienste und ihre Mitarbeiter privilegiert ist daher auch von einer Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung auszugehen.

BGH: Keyword Advertising mit fremden Marken zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt in seinem Bananabay II-Urteil1) die Auffassung, dass die Schaltung von AdWords-Anzeigen auf Suchmaschinen, wenn sie durch die Buchung von Schlüsselwörtern, die Marken Dritter entsprechen, ausgelöst werden, sowohl markenrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich zulässig ist – sofern die Marke nicht im Text der Anzeige aufscheint. Der BGH kommt damit – in einem vergleichbaren Fall – zu einem anderen Ergebnis als der OGH in seinem Bergspechte III-Urteil2).

Sportwetten im Internet

Bereits seit einigen Jahren haben diverse in- und ausländische Glücksspielanbieter das Internet für sich entdeckt und bieten online an. Die entsprechenden Regelungen rund um das Glücksspiel werden in Österreich und der restlichen EU heftig diskutiert. Bisher wurden keine europarechtlichen Harmonisierungsmaßnahmen gesetzt und die einzelnen Mitgliedstaaten weisen sehr unterschiedliche und teilweise konträre Regelungen auf. Solange die einzelnen Glücksspielanbieter nur in ihrem Sitzstaat anbieten, stellt dies kein Problem dar, da sie sich lediglich dem Recht dieses Staates unterwerfen müssen. Das Online-Angebot wird jedoch auf eine Vielzahl von Staaten erstreckt, was zu diversen rechtlichen Problemen führt. Einerseits ist die Frage, welches Recht welches Staates zur Beurteilung der Zulässigkeit von Online-Glücksspiel heranzuziehen ist, zu beantworten. Andererseits muss der Frage nachgegangen werden, welches Recht auf die Verträge der Glücksspielanbieter mit ihren Kunden anzuwenden ist. Besonders häufig wird die europarechtliche Zulässigkeit von Beschränkungen des Glücksspiels – insbesondere von Glücksspielmonopolen – diskutiert. Einen ebenso großen Markt wie klassische Online-Glücksspiele, stellen Online-Sportwetten dar. In der Arbeit Sportwetten im Internet wird untersucht, inwieweit Sportwetten Glücksspielen gleichzusetzen sind, wie die rechtliche Regelung in Österreich aussieht und wie es um ihre Europarechtskonformität bestellt ist, um dann der Frage nachzugehen welches Recht im Internet zu Anwendung kommt.

‘Wintersteiger’—Austrian Supreme Court refers jurisdiction question in AdWord

The Austrian Supreme Court of Justice (OGH) has referred a request for a preliminary ruling to the Court of Justice of the European Union (ECJ) concerning the interpretation of ‘the place where the harmful event occurred or may occur’ under Article 5(3) of Council Regulation 44/2001 in cases of keyword advertising.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Providers für User-Videos

Ein am Down-Syndrom erkrankter Junge wurde von Jugendlichen geschlagen, mit Gegenständen beworfen und beschimpft. Das Ganze wurde gefilmt und auf eine Videoplattform im Internet hochgeladen und auf „Google Video Italy“ veröffentlicht. Für dieses User-Video wurden Ende Februar 2010 drei Top-Manager von Google in Italien wegen fahrlässiger Datenverwendung nach Art 167 des italienischen Datenschutzgesetzes zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt, da sie die Privatsphäre des Opfers massiv verletzt hätten, denn nach italienischem Datenschutzrecht bedarf es zur Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der Einwilligung des Betroffenen. Das Mailänder Gericht sah in der konkreten Darstellung des am Down-Syndrom erkrankten Jugendlichen eine Veröffentlichung von besonders sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten. Für deren Veröffentlichung hätte nach Ansicht des Gerichts zumindest eine ausdrückliche Erlaubnis der Eltern vorliegen müssen, die aber fehlte. Es stellt sich nun die Frage, ob sich die Führungskräfte eines Providers in Österreich zu verantworten hätten, würde sich ein ähnlicher Fall wie der in Italien hierzulande ereignen. Im ersten Teil dieser Arbeit erfolgt eine kurze Auflistung der Arten des Providers und in welchen Formen diese in Erscheinung treten. Im zweiten Teil wird der Sachverhalt des italienischen Urteils kurz dargestellt. Im dritten Teil dieser Arbeit soll dann auf das materielle österreichische Recht eingegangen und somit untersucht werden, wie der italienische Fall in Österreich zu behandeln wäre. Dabei wird auch eine Anknüpfung an österreichische Recht (internationales Strafrecht) geprüft und dann werden vergleichbare österreichische Tatbestände im Strafgesetzbuch, also dem Kernstrafrecht, und ebenso in den Nebenstrafgesetzen, zB dem DSG 2000 untersucht.