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Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kundenbindungs- und Bonussystemen über Mobiltelefone am Beispiel caboo4me (Masterthesis Wien 2010)

Das Recht am eigenen Bild: vom „Raub der Seele“ bis „zur Belustigung“

Die Arbeit erläutert, weshalb es sich bei der unter dem Schlagwort „zur Belustigung“ bekannt gewordenen E des OGH, 6 Ob 256/12h, um eine Fehlentscheidung handelt und die für Österreich wesentlichen Rechtsnormen des Art 8 EMRK, § 78 UrhG und § 16 ABGB, sowie ob auch das DSG einen Anspruch auf Bildnisschutz beinhaltet. Abschließend wird eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Fotografieverbots – dem Konzept des § 78 UrhG folgend – befürwortet.

„Hacktivismus“ – Die Macht sozialer Netzwerke. Eine (computer-)strafrechtliche Betrachtung.

Der technische Fortschritt im Bereich der Computer-, Netzwerk- und Internettechnologien hat neben den positiven Aspekten der Internetnutzung maßgeblich zur Entstehung neuer Kriminalitätsformen beigetragen und stellt nationale bzw internationale Gesetzgeber sowie Strafverfolgungsbehörden vor große Herausforderungen. Unter dem schillernden Begriff „Hacktivismus“ werden insbesondere politisch motivierte Angriffe auf Daten und Computersysteme verstanden, um politische Ziele durchzusetzen. Als häufig verwendete „hacktivistische“ Methoden sind Web-Defacements und virtuelle Sit-Ins anzuführen. Die wohl bekannteste Vereinigung ist das global agierende Anonymous-Kollektiv. Mit der Durchführung von DDoS-Angriffen gegen Webseiten einiger Online-Zahlungsdienstleister, welche die Weiterleitung von Spendengeldern an die Whistleblower-Plattform „WikiLeaks“ verweigerten, erlangte diese Internet-Bewegung weltweite Aufmerksamkeit. Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich zunächst mit technischen Grundlagen und Begriffen. Die nachfolgenden Kapitel beleuchten das Online-Phänomen „Hacktivismus“ und die Akteure in diesem Bereich. Im Hauptteil dieser Arbeit „Computerstrafrechtliche Betrachtung“ werden die speziellen Computerdelikte des Kernstrafrechts (§§ 118a, 126a, 126b und 126c) im Allgemeinen dargestellt. Danach wird der Frage nachgegangen, inwieweit diese Computerstrafbestimmungen auf virtuelle Sit-Ins und Web-Defacements zur Anwendung gelangen. Im Anschluss werden die im Rahmen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 geplanten Änderungen der Computerdelikte (§§ 118a, 126a und 126b) vorgestellt.

Glücksspiel im Internet aus zivilrechtlicher Sicht

War die Teilnahme an Glücksspiel noch vor wenigen Jahren ausschließlich auf herkömmlichem Weg (in Kasinos, Automatensalons, mit Freunden am Pokertisch, etc) möglich, so ist sie heute auch über das Internet alltäglich. Es existiert eine große Anzahl an Glücksspielanbietern, die online tätig werden. Dabei handelt es sich zum Teil um staatliche Anbieter und zum Teil um private Anbieter. Glücksspiel wird häufig auch mit Sucht und Kriminalität in Verbindung gebracht. Aus diesem Grund werden Glücksspielanbieter vom Staat verpflichtet strenge Vorschriften einzuhalten. Das Internet ermöglicht es Glücksspielanbietern verhältnismäßig kostengünstig Glücksspiel für eine große Anzahl an Personen anzubieten, da Investitionen wie Spieltische, Räumlichkeiten, Glücksspielautomaten nicht mehr notwendig sind. Dies weit über nationale Grenzen hinaus. Beim grenzüberschreitenden Anbieten von Glücksspiel ergeben sich einerseits lukrative wirtschaftliche Chancen, doch sind andererseits eine Vielzahl von Rechtsordnungen zu beachten. In dieser Arbeit wird grundsätzlich Online-Glücksspiel aus Sicht des österreichischen Zivilrechts betrachtet. Es wird untersucht, wie sich dieses auf innerstaatliche Online-Glücksspielverträge und auf grenzüberschreitende Online-Glücksspielverträge auswirkt. Um die Auswirkungen zivilrechtlicher Bestimmungen auf Online-Glücksspielverträge beurteilen zu können, ist auch österreichisches Verwaltungsrecht zu beachten. Aus Voraussetzungen für zulässiges Online-Glücksspielangebot oder aus strafrechtlichen Bestimmungen könnten sich Auswirkungen auf die Verträge ergeben. Die verwaltungsrechtliche Rechtslage wiederum wird durch das Unionsrecht beeinflusst, da sich bspw aus den vier Grundfreiheiten Beschränkungen für den nationalen Gesetzgeber ergeben. Wird gegen diese verstoßen und liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, haben die unionsrechtswidrigen Bestimmungen unangewandt zu bleiben. Um Online-Glücksspielverträge zivilrechtlich zu beurteilen, muss daher auch das Unionsrecht betrachtet werden. Aus diesen Gründen wird anfangs die verwaltungsrechtliche Situation des Glücksspiels in Österreich dargestellt und dargelegt in welcher Beziehung die unterschiedlichen Regelungen (zB für Casinospiele und für Sportwetten) zueinander stehen. Weiters wird aufgezeigt, dass und aus welchem Grund die Verwaltungsvorschriften bzw die dazugehörigen Strafnormen auf Online-Glücksspielanbieter, die online vom Ausland aus in Österreich tätig werden, anwendbar sind. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird die Judikatur des EuGH im Bereich des Glücksspiels analysiert um daraus Schlüsse auf die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht zu ziehen. Die wichtigsten Entscheidungen des EuGH werden hiefür zusammengefasst und anschließend jeweils einer Beurteilung unterzogen. Im Anschluss daran erstelle ich einen Grundsatzkatalog, der die Voraussetzungen enthält, die nationale Bestimmungen im Bereich des Glücksspiels erfüllen müssen, damit Unionskonformität gegeben ist. Dieser Katalog wird in zwei Teilen verfasst. Der erste Teil betrifft Glücksspiele die auf herkömmlichem Weg durchgeführt werden und solche die online durchgeführt werden. Der zweite Teil des Kataloges betrifft Online-Glücksspiel. Durch einen Vergleich der österreichischen Glücksspielbestimmungen mit dem genannten Katalog wird nachgewiesen, dass im Zusammenhang mit den österreichischen Beschränkungen der Grundfreiheiten, die für eine Konformität mit dem Unionsrecht notwendigen Voraussetzungen, großteils nicht eingehalten werden. Die entsprechenden Normen sind insbesondere nicht geeignet, die angeblich mit ihnen verfolgten Ziele zu erreichen und sie sind unverhältnismäßig. Die Spielmöglichkeiten werden nicht kohärent und systematisch begrenzt. Unter Zugrundelegung der gewonnenen Erkenntnisse untersuche ich die österreichischen zivilrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Glücksspiels. Zuerst wird herausgearbeitet wann diese zur Anwendung kommen. Dies ist zB bei entsprechender Rechtswahl oder bei Verbraucherverträgen zumindest hinsichtlich zwingender Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts der Fall. Zur Analyse der zivilrechtlichen Bestimmungen und wie sich diese auf Online-Glücksspiel auswirken, wird eine große Zahl, vorwiegend höchstgerichtlicher, Entscheidungen herangezogen. In diesen Entscheidungen wurde jedoch die Vereinbarkeit der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen (die für die Entscheidungen maßgeblich waren) mit dem Unionsrecht nicht thematisiert und wurde von dieser ausgegangen. Aus diesem Grund komme ich teilweise zu anderen Schlüssen als der OGH, wobei festzuhalten ist, dass die Sachverhalte der behandelten Entscheidungen auch keinen Anlass gegeben haben die Unionsrechtswidrigkeit aufzugreifen. Ich bin der Ansicht, dass nach der derzeitigen Rechtslage Gewinne aus Glücksspielverträgen klagbar sind, auch wenn man bei einer Betrachtung der Rechtslage ohne der Miteinbeziehung von Unionsrecht zu einem anderen Ergebnis gelangt. Wie andere Rechtsgeschäfte auch können Glücksspielverträge bspw aufgrund von List, Zwang, Irrtum oder Wucher angefochten werden. Ein Rücktritt im Fernabsatz ist bei Glücksspielverträgen grundsätzlich nicht möglich. Besondere Beachtung wird einer allfälligen Nichtigkeit von Glücksspielverträgen nach § 879 Abs 1 ABGB gewidmet. Grundsätzlich liegt Nichtigkeit aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Verbote, und zwar § 52 Abs 1 Z 1 GSpG und § 168 StGB, nahe. Aufgrund ihrer Unionsrechtswidrigkeit, haben diese Vorschriften unangewandt zu bleiben und daher ist auch keine Nichtigkeit gegeben. Ich bin der Ansicht, dass die unionsrechtswidrige österreichische Rechtslage im Bereich des Glücksspiels große Rechtsunsicherheit in verwaltungsrechtlicher Sicht schafft. Diese hat Auswirkungen auf das Zivilrecht, wodurch Rechtsfolgen, die als gefestigt anzusehen waren, nicht mehr eintreten. Entsprechende Judikatur existiert jedoch zZ nicht, wodurch auch im Zivilrecht große Rechtsunsicherheit besteht. Eine generelle Neuregelung des Glücksspiels in Österreich bzw eine EU-weite Harmonisierung des Glücksspielrechts wären daher mE wünschenswert.

Sportwetten im Internet

Bereits seit einigen Jahren haben diverse in- und ausländische Glücksspielanbieter das Internet für sich entdeckt und bieten online an. Die entsprechenden Regelungen rund um das Glücksspiel werden in Österreich und der restlichen EU heftig diskutiert. Bisher wurden keine europarechtlichen Harmonisierungsmaßnahmen gesetzt und die einzelnen Mitgliedstaaten weisen sehr unterschiedliche und teilweise konträre Regelungen auf. Solange die einzelnen Glücksspielanbieter nur in ihrem Sitzstaat anbieten, stellt dies kein Problem dar, da sie sich lediglich dem Recht dieses Staates unterwerfen müssen. Das Online-Angebot wird jedoch auf eine Vielzahl von Staaten erstreckt, was zu diversen rechtlichen Problemen führt. Einerseits ist die Frage, welches Recht welches Staates zur Beurteilung der Zulässigkeit von Online-Glücksspiel heranzuziehen ist, zu beantworten. Andererseits muss der Frage nachgegangen werden, welches Recht auf die Verträge der Glücksspielanbieter mit ihren Kunden anzuwenden ist. Besonders häufig wird die europarechtliche Zulässigkeit von Beschränkungen des Glücksspiels – insbesondere von Glücksspielmonopolen – diskutiert. Einen ebenso großen Markt wie klassische Online-Glücksspiele, stellen Online-Sportwetten dar. In der Arbeit Sportwetten im Internet wird untersucht, inwieweit Sportwetten Glücksspielen gleichzusetzen sind, wie die rechtliche Regelung in Österreich aussieht und wie es um ihre Europarechtskonformität bestellt ist, um dann der Frage nachzugehen welches Recht im Internet zu Anwendung kommt.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Providers für User-Videos

Ein am Down-Syndrom erkrankter Junge wurde von Jugendlichen geschlagen, mit Gegenständen beworfen und beschimpft. Das Ganze wurde gefilmt und auf eine Videoplattform im Internet hochgeladen und auf „Google Video Italy“ veröffentlicht. Für dieses User-Video wurden Ende Februar 2010 drei Top-Manager von Google in Italien wegen fahrlässiger Datenverwendung nach Art 167 des italienischen Datenschutzgesetzes zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt, da sie die Privatsphäre des Opfers massiv verletzt hätten, denn nach italienischem Datenschutzrecht bedarf es zur Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der Einwilligung des Betroffenen. Das Mailänder Gericht sah in der konkreten Darstellung des am Down-Syndrom erkrankten Jugendlichen eine Veröffentlichung von besonders sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten. Für deren Veröffentlichung hätte nach Ansicht des Gerichts zumindest eine ausdrückliche Erlaubnis der Eltern vorliegen müssen, die aber fehlte. Es stellt sich nun die Frage, ob sich die Führungskräfte eines Providers in Österreich zu verantworten hätten, würde sich ein ähnlicher Fall wie der in Italien hierzulande ereignen. Im ersten Teil dieser Arbeit erfolgt eine kurze Auflistung der Arten des Providers und in welchen Formen diese in Erscheinung treten. Im zweiten Teil wird der Sachverhalt des italienischen Urteils kurz dargestellt. Im dritten Teil dieser Arbeit soll dann auf das materielle österreichische Recht eingegangen und somit untersucht werden, wie der italienische Fall in Österreich zu behandeln wäre. Dabei wird auch eine Anknüpfung an österreichische Recht (internationales Strafrecht) geprüft und dann werden vergleichbare österreichische Tatbestände im Strafgesetzbuch, also dem Kernstrafrecht, und ebenso in den Nebenstrafgesetzen, zB dem DSG 2000 untersucht.

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