Digitaler Nachlass – Anleitung zur rechtlich korrekten Abhandlung im Web 2.0

Alle Daten, die eine Person mit ihrem Ableben zurücklässt, werden im Allgemeinen als digitaler Nachlass bezeichnet. Obwohl dieses Thema beinahe jeden betrifft, gibt es jedoch keine konkrete, vollständige sowie rechtlich gültige Definition, wie mit dem digitalen Nachlass umzugehen ist. Diese Arbeit hat es sich daher zum Ziel gemacht, diese Materie auf österreichischer Ebene zu untersuchen.

Geistiges Eigentum

Markenrecht, Musterrecht, Patentrecht, Urheberrecht

Der Begriff der Verbreitung an der Öffentlichkeit in der Richtlinie 2001/29/EG

Abstrakt: Ziel dieser Arbeit ist, ausgewählte Aspekte des Begriffs der Verbreitung des Originals
eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks an die Öffentlichkeit, wie verstanden in der
RL 2001/29/EG, im Kontext der relevanten völkerrechtlichen Vorschriften und insbesondere
der Rechtsprechung des EuGHs zu beschreiben, zu analysieren und zu erläutern, und die Aufmerksamkeit zu seinen unklaren Punkte und mögliche Lösungen zu lenken.

Erläutern Sie, welche urheberrechtlichen Konsequenzen das Setzen von Hyperlinks (einfache Links, Deep-Links, Inline-Links etc.) auf urheberrechtlich geschützte Werke im Internet haben kann

Ein Internet ohne Hyperlinks ist nicht vorstellbar. Jeder Internetnutzer setzt diese täglich. Die folgenden Arbeit beschäftigt sich mit der Rechtslage vor dem EuGH Urteil GS Media. Dabei liefert sie eigene Lösungsansätze für die Haftung für das Setzen eines Hyperlinks.

Der digitale Nachlass unter besonderer Berücksichtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts

Die Frage der Vererblichkeit des „digitalen Nachlasses“, sowie die Handhabung der sich daraus ergebenden Probleme, wurde in den letzten Jahren verstärkt in der öst. Literatur diskutiert. Die zentralen Fragen der Vererblichkeit des „digitalen Nachlasses“ anhand ausgewählter hinterlassener digitaler Güter, sowie das Zugangsrecht der Erben bzw des Gerichtskommissärs und mögliche Lösungsvorschläge werden im Rahmen der Arbeit uA behandelt.

Die Auswirkung der Umsetzung der Verwertungsgesellschaften-RL auf Wahrnehmung- und Nutzungsverträge

Wahrnehmungsverträge, durch welche der Urheber einer Verwertungsgesellschaft, wie der AKM, ein Werk zur effektiven Rechtswahrnehmung überträgt. Sowie das Pendant, der Nutzervertrag, durch den einer Nutzerorganisationen, beispielsweise Spotify, eine Lizenz zur Weiterverbreitung des Werks von der Gesellschaft gewährt wird, erfahren grundlegende Änderungen durch eine neue EU Richtlinie, diese werden in folgender Arbeit thematisiert und dargestellt.

Das Recht am eigenen Bild: vom „Raub der Seele“ bis „zur Belustigung“

Die Arbeit erläutert, weshalb es sich bei der unter dem Schlagwort „zur Belustigung“ bekannt gewordenen E des OGH, 6 Ob 256/12h, um eine Fehlentscheidung handelt und die für Österreich wesentlichen Rechtsnormen des Art 8 EMRK, § 78 UrhG und § 16 ABGB, sowie ob auch das DSG einen Anspruch auf Bildnisschutz beinhaltet. Abschließend wird eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Fotografieverbots – dem Konzept des § 78 UrhG folgend – befürwortet.

Entscheidungsbesprechung des EuGH Urteil Rs UPC Telekabel Wien/ Constantin Filmverleih (kino.to), EuGH 27.2.2014, C-314/12

Der stetig zunehmende Missbrauch von geistigem Eigentum im Internet, wie etwa in der Rechtssache kino.to durch das Hochladen von geschützten Inhalten auf sog. Streaming-Portalen, zieht notwendigerweise das Erfordernis von neuen effektiven Schutzmaßnahmen durch das Recht nach sich. So werden in diesem Zusammenhang vor allem technische Maßnahmen wie Internetsperren diskutiert. Da zumeist weder Betreiber noch Nutzer zur Verantwortung gezogen werden können, stellt sich die Frage der Möglichkeit der Unterbindung von Streaming-Portalen durch den Mittelsmann, den Access-Provider, der den Zugang zu den Plattformen herstellt. Die vorliegende Seminararbeit untersucht eingehend das Vorabentscheidungsersuchen und die darüber ergehende Entscheidung des EuGH in der Rs C-314/12 (kino.to) sowie das in weiterer Folge erlassene Urteil des OGH (OGH 24.6.2014, 4 Ob 71/14s). Hierbei wird zunächst eine auf den vorliegenden Fall eingeschränkte Beurteilung der technischen Sperrmaßnahmen versucht und die einschlägigen einfach-gesetzlichen Bestimmungen des ECG als auch des UrhG beleuchtet. Umfassend eingegangen wird auf die Vereinbarkeit von Sperrmaßnahmen mit den Grundrechten, so kann es hier zu einem Eingriff einerseits in das Recht auf unternehmerische Freiheit des Access-Providers, das Recht auf Schutz des geistigen Eigentums des Inhabers und das Recht auf Informationsfreiheit der Nutzer der Internetseiten kommen. Im letzten Teil der Seminararbeit wird die Entscheidung des OGH und deren exekutionsrechtliche Umsetzbarkeit geprüft.

Weiterverkauf und „Verleih“ online vertriebener Inhalte

Der leading case UsedSoft (Urt. v. 03.07.2012, Rs. C-128/11) wird gravierende Auswirkungen auf die Lizenzvertragspraxis haben. Unmittelbar gilt die Entscheidung zwar nur für Software-Lizenzen (EU-Software-Richtlinie). Entgegen jedoch der bisherigen herrschenden Auffasung in Fachliteratur und Judikatur begründet der Aufsatz ausführlich, dass die vom EuGH entwickelten Grundsätze der Online-Erschöpfung auch auf andere Multimediadateien Anwendung (EU-Urheberrechts-Richtlinie) finden sollten. In einem zu E-Books und Hörüchern geführten Musterprozess befasst sich erstinstanzlich das Landgericht Bielefeld mit der hier vertretenen Meinung und lehnt sie im Ergebnis ab (vgl. Landgericht Bielefeld, Urt. v. 05.03.2013 Rz. 78, Az. 4 O 191/11). Die Parteien – der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels – streben aber eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage an, weshalb am Ende des Instanzenwegs aller Voraussicht nach letztlich erneut der EuGH entscheiden wird. Der nach der Online-Erschöpfung von Lizenzen entstehende Beratungs- und Anpassungsbedarf auf der Rechteinhaberseite (Lizenzgeber) sowie auf der Lizenznehmerseite diskutiert der Aufsatz im zweiten Kapitel. Ergänzend beleuchtet der Aufsatz im dritten Kapitel die de lege lata abstruse deutsche Rechtslage, wenn die UsedSoft-Judikatur auf den politisch erwünschten „Verleih“ von E-Books durch öffentliche Bibliotheken.